Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Eigentümerin in der WEG … begehrt von der Beklagten, der Verwalterin der WEG, Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens aufgrund zögerlicher Bearbeitung eines Sanierungsfalles.
Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung, die sie an die Zeugin … vermietet hatte. Mittlerweile hat diese die Wohnung von der Klägerin erworben. Vermietet wurde die Wohnung an die Zeugin … ab 1.6.2011 für einen Mietzins von 1.500,– Euro zzgl. Nebenkosten in Höhe von 100,– Euro. Wegen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung minderte die Mieterin für die Monate September 2011 bis Januar 2012. Mit Schreiben vom 14.6.11 hat die Klägerin der Beklagte mitgeteilt, dass großflächige Schäden infolge eines Unwetters und Wassereinschlag durch den Kamin an den Wänden entstanden seien. Es sei dringend geboten, nach der Schadensursache zu suchen und eine Beseitigung vorzunehmen und eine Sachverständigenbegutachtung vorzunehmen (K 1 (8 f)). Ein erneutes Schreiben erfolgte am 27.6.11 (K 2 (10 f)). Ein Sachverständiger wurde am 26.8.11 beauftragt und hat am 29.8.11 das Objekt besichtigt. Der SV erstellte ein Gutachten unter dem 9.9.11 (K 5 (16 ff)), das Sanierungsbedarf auswies. Am 14.11.11 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Vergabe der Sanierungsarbeiten an die Firma … beschlossen wurde. Anschließend wurden die Sanierangsarbeiten durchgeführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte die erforderliche Sanierung frühzeitiger veranlassen müssen. Sie gesteht der Beklagten eine Bearbeitungszeit von 1,5 Monaten zu und ist der Ansicht, dass die Sanierung aufgrund pflichtwidrig zögerlicher Bearbeitung durch die Beklagte 3,5 Monate zu spät erfolgt sei. Von der Schadensmeldung am 14.6.11 bis zur Entscheidung der Gemeinschaft am 14.11.11 habe es fünf Monate gedauert. Es hätte nach Ansicht der Klägerin bei pflichtgemäßer Bearbeitung nur 1,5 Monate dauern dürfen. Sie begehrt daher für die letzten 3,5 Monate der von der Mieterin vorgenommenen Mietminderung Schadensersatz für den Mietausfall. Die Mietminderung in Höhe von 100 % sei auch berechtigt gewesen angesichts der Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Zeugen Koether.
Zu den zahlreichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.600,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.4.12 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verneint eine nicht pflichtgemäße Bearbeitung der Schädigung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der Klägerin. Sie hält zunächst die Berechnung der Klägerin bezüglich der Dauer einer angemessenen Bearbeitung für unzutreffend. Eine pflichtgemäße Bearbeitung sei unmöglich binnen 1,5 Monaten machbar gewesen. Die zeitlichen Vorstellungen der Klägerin seien völlig überzogen. Die von der der Beklagten vorgenommene Bearbeitung sei nicht zögerlich erfolgt. Eine schulhaft zögerliche Bearbeitung seitens der Beklagten sei nicht feststellbar. Unzutreffend sei es u.a. auch, dass sich ein sanierungsbedürftiger Zustand bereits am 14.6.11 gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die von der Klägerin für diesen Zeitpunkt geltend gemachten und später vom SV festgestellten Schäden noch nicht vorgelegen. Die Beklagte sei mit der Erfüllung ihrer Pflichten auch nicht in Verzug geraten oder zuvor gesetzt worden. Außerdem nimmt die Beklagte Bezug auf § 6 des Verwaltervertrages (58), der eine Haftung bei Sachschäden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz reduziert. Grobe Fahrlässigkeit habe keinesfalls vorgelegen.
Zu den zahlreichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB steht der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass die Beklagte eine pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung eines sanierungsbedürftigen Zustandes des Gemeinschaftseigentums zu verantworten hat, aus der sich der geltend gemachte Vermögensschaden in Höhe von 5.600,– Euro, und zwar durch einen Mietausfallschaden im Hinblick auf ihre Mieterin, die Zeugin Andrea Koether, ergeben hat.
Eine Haftung der Beklagten als Verwalterin gem. § 280 BGB kam gegenüber der Klägerin als einer der Wohnungseigentümerinnen grundsätzlich in Betracht im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht der Beklagten, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschafts...