Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die geräumte Herausgabe einer Wohnung.
Die Rechtsvorgänger des Klägers überließen der Beklagten und einem Herrn … auf der Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 25.9.1984 (Anlage K 1, Blatt 4 ff d.A.) eine 84,11 qm große 3 1/2 Zimmer-Wohnung im 1. OG des Hauses Timmstieg 4 in Hamburg. Der Kläger trat durch Erwerb der Eigentumswohnung im Jahre 1998 auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein.
Der Mitmieter der Beklagten, Herr … zog im Jahre 1987 aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus. Im Februar 2003 wurde für die Beklagte vor dem Insolvenzgericht in Hamburg ein Insolvenzverfahren eröffnet, ts wurde auch ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 6.7.2004 wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 18.9.2003 (Anlage K 2, Blatt ff d.A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2004 wegen Eigenbedarfs, da der Kläger derzeit mit seiner Lebensgefährtin und der am 27.7.2003 geborenen Tochter im dritten Stock einer 3-Zimmer-Wohnung im … in Hamburg lebe und da die Wohnung zu klein sei und die größere 3 1/2 Zimmer-Wohnung der Beklagten benötigt werde, da nach der Geburt der Tochter ein Kinderzimmer und für den Beklagten, der zur beruflichen Weiterbildung eine Fachschule für Luftfahrttechnik besuche, ein eigenes Arbeitszimmer benötigt werde.
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben des Mietervereins zu Hamburg vom 29.7.2004 (Anlage B1, Blatt 28 f d.A.) und begehrte die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4.10.2004 (Anlage K 3, Blatt 17 d.A.) mit, dass aufgrund der ausgesprochenen Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs nach wie vor auf Räumung bestanden werde.
Der Kläger meint und trägt vor:
Die Beklagte sei verpflichtet, die von ihr bewohnte Wohnung aufgrund der fristgemäßen Kündigung vom 18.9.2003 zu räumen. Diese Kündigung sei wegen Eigenbedarfs gerechtfertigt, weil die zur Zeit der Kündigung von ihm, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen am 27.7.2003 geborenen Kind bewohnte Wohnung im Weidenstieg 8 zu klein gewesen und im Übrigen auch zu teuer geworden sei. Die Wohnung sei deswegen zu klein gewesen, weil sie nur aus 3 Zimmern bestanden habe, nämlich einem Wohn-, einem Schlaf- und einem Arbeits- bzw. Kinderzimmer, und weil für das Kind ein Kinderzimmer und für ihn ein gesondertes Arbeitszimmer benötigt, worden sei, da er für seine Ausbildung zum Luftfahrttechniker häufiger Zuhause arbeiten müsse.
Die Wohnung im … sei dann im Dezember 2003 veräußert worden. Da die Übergabe der Wohnung an den Käufer am 14.2.2004 habe erfolgen sollen, sei er im Januar 2004 mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind vorübergehend zu der Schwester der Lebensgefährtin in den … gezogen, wo sie dort jedoch ebenfalls nicht länger hätten bleiben können, weil das 1-Familien-Haus für 2 Familien mit insgesamt zwei kleinen Kindern für alle Bewohner zu klein gewesen sei. In diesem Objekt hätten sie dann bis einschließlich August bzw. bis zum November 2004 gelebt.
Bereits im Dezember 2003 habe er, um den Wohnbedarf für seine Lebensgefährtin, das Kind und sich zu decken, das Hausgrundstück … gekauft. Dieses Objekt habe allerdings noch saniert werden müssen, wobei geplant gewesen sei, dass sie nach Abschluss der Sanierungsarbeiten das Haus gemeinsam bewohnen würden.
Die Lebensumstände hätten sich inzwischen nun allerdings erneut, geändert, und zwar dahingehend, dass seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind allein im … wohnen müssten, weil seine. Lebensgefährtin und er sich getrennt hätten und dahin übereingekommen seien, zwar das gemeinsame Kind gemeinschaftlich zu erziehen, gleichwohl aber nicht die Ehe miteinander einzugehen und demzufolge auch nicht gemeinsam in den … einzuziehen. Zwar halte er sich zur Zeit auch in diesem Objekt, auf, doch solle dies in Zukunft nicht mehr so gehandhabt werden, weil seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind allein in dem Hause verbleiben sollten.
Dies habe zur Folge, dass er nach wie vor auf die derzeit noch von der Beklagten bewohnte Wohnung im Timmstieg zurückgreifen müsse, um dort einzuziehen.
Nach alledem sei die Kündigung gerechtfertigt, die auch nur gegenüber der Beklagten habe ausgesprochen werden müssen, weil der Mitmieter Herr … seit langem aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei und weil die Wohnung niemals in das Insolvenzverfahren involviert gewesen sei. Das Räumungsbegehren könne nach wie vor auf die Kündigung vom 18.9.2003 gestützt werden, weil die Eigenbedarfsgründe im Rahmen eines g...