Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von DM 1.211,74 entsprechend der Rechnung vom 18.07.2001 aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages wegen der von dem Kläger behaupteten Androhung einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bzw. der behaupteten Aufforderung zur Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeber im Oktober und November 1999.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von DM 1.211,74 gegen die Beklagte, falls er diesen Betrag bereits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten beglichen hat. Falls der Kläger auf die fragliche Gebührenrechnung keine Zahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat, hätte er auch keinen Freistellungsanspruch insoweit gegenüber der Beklagten.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht deswegen nicht, weil es am Vorliegen eines weiteren eintrittspflichtigen Versicherungsfalles fehlt. Unbestritten stellte vorliegend die falsche tarifliche Eingruppierung des Klägers einen Versicherungsfall dar, für welchen die Beklagte eine Deckungszusage erteilte und auch die hieraus entstehenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers beglich.
Selbst wenn der Arbeitgeber des Klägers diesem eine Kündigung angedroht hätte oder ihn aufgefordert hätte, einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen – was bestritten ist – besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer DM 1.211,74 gegen die Beklagte nicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 ARB 94 – dem Versicherungsvertrag der Parteien liegen die ARB 94 zugrunde – sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). Gemäß § 4 Abs. 1 c ARB 94 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, von dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Ein Versicherungsfall ist ein tatsächlicher Vorgang in Gestalt eines objektiven sinnfälligen Ereignisses, durch den sich die vom Versicherer mit Vertragsschluss übernommene spezifische Gefahr in dem gedeckten Lebensbereich verwirklicht oder zu verwirklichen beginnt und damit die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst (vgl. Habauer, ARB, 6. Aufl., § 14 ARB 75, Rn. 1). Die Behauptung eines Verstoßes gegen Rechtspflichten durch den Versicherungsnehmer ist dabei ausreichend, um den Eintritt eines Versicherungsfalles zu bejahen, genügend ist aber insoweit nicht eine vorsorgliche Interessenwahrnehmung (vgl. Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 14 ARB 75, Rn. 9 u. 10).
Eine lediglich drohende oder bevorstehende Kündigung verändert die Rechtsposition eines Arbeitnehmers nicht und begründet daher auch nicht den Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. AG Hamburg, r + s 1996, 107). Vorbereitungshandlungen oder Absichtserklärungen können mangels konkreten Verstoßes gegen Rechtspflichten nicht zu einer Vorverlegung des Eintritts des Versicherungsfalles führen (vgl. auch AG Frankfurt, ZfS 95, 273). Dem Kläger verblieb ein Spielraum zur Abwendung der Kündigung durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, dass eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nie ausgesprochen werden würde.
Nach allem ist nicht vom Eintritt eines neuen Versicherungsfalles auszugehen, selbst wenn der Arbeitgeber des Klägers diesem eine Kündigung angedroht hätte oder diesen bedrängt hätte, einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so dass insoweit kein Beweis durch Vernehmung des Zeugen Özdemir zu erheben war.
Selbst wenn das Gericht entgegen der oben vertretenen Auffassung vom Vorliegen eines weiteren Versicherungsfalles ausgehen würde, wäre die Klage unbegründet.
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, welche zusätzlichen Tätigkeiten sein Prozessbevollmächtigter aufgrund der behaupteten angedrohten Kündigung entfaltet hat, die nicht durch die falsche tarifliche Eingruppierung des Klägers verursacht wurden. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Das Vorbringen des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten hätten den Betriebsrat mobilisiert und mit dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers wegen der angedrohten Kündigung korrespondiert, ist unsubstantiiert.
Darüber hinaus war die Klage auch deswegen abzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass sein Prozessbevollmächtigter in zwei Angelegenheiten von ihm die Zahlung von Gebühren verlangen kann. Gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine Angelegenheit liegt dann ...