Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in der Tiefgarage der GdWE …, 22… Hamburg, auf den Stellplätzen 76 und 77 Schränke aufzustellen, Lagerboxen abzustellen sowie bewegliche Sachen zu lagern, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeuge, Motorräder oder Fahrräder handelt.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Gegenstände auf ihren Tiefgaragenstellplätzen abzustellen.
Die Beklagten sind Mitglieder der Klägerin. Es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 14.11.2011 nebst Ergänzung vom 07.12.2011 gemäß Anlagen K1 und K2. Danach ist den Beklagten das Sondereigentum an den in der Tiefgarage der Liegenschaft belegenen Stellplätzen Nr. 76 und 77 zugeordnet. In der Eigentümerversammlung vom 12.10.2015 wurde zu TOP 20b mehrheitlich und bestandskräftig die „Garagenordnung” beschlossen, die folgenden Inhalt hat (vgl. Anlage K3):
- Der Stellplatz ist nur zum Abstellen eines Personenkraftwagens, von Motorrädern und Fahrrädern zugelassen.
- Bei einem falsch abgestelltem Fahrzeug behält sich die WEG vor das Fahrzeug zu sichern respektive entfernen zulassen. Gegen Zahlung einer Aufwandspauschale von 300,00 – 500,00 EUR erhält der Fahrzeughalter sein Fahrzeug zurück.
- Kraftstoffe und andere brennbare Flüssigkeiten dürfen außerhalb des Kraftfahrzeuges nicht aufbewahrt oder gelagert werden.
- Abgestellte Hausratsgegenstände, Holzteile, Kartonagen, Spraydosen, Kanister, Farbeimer etc. erhöhen die Brandlast (Feuerrisiko) und sind deshalb verboten.
- Waschen, Instandsetzung und sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind in der Tiefgarage verboten. Die trockene Innenreinigung von Fahrzeugen ist gestattet.
- Der Benutzer stellt sein Fahrzeug so auf seinen Stellplatz ab, dass niemand beeinträchtigt wird. Die eingezeichneten Markierungen sind dabei einzuhalten.
- Öle und sonstige Schmierstoffe dürfen nicht in die Kanalisation gelangen. Ölflecken sind sofort zu entfernen.
- Es wird keine Haftung bei Beschädigung und Entfernung der untergestellten Fahrzeuge, Fahrräder etc. übernommen.
- Der Benutzer hat Lärmbelästigungen, insbesondere durch Hupen und Laufenlassen des Motors, zu vermeiden.
- Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer in der Nähe abgestellter Fahrzeuge ist verboten.
- Das Abstellen von Gegenständen, Rollern, Fahrrädern, Fahrzeugen auf Gemeinschaftsflächen ist untersagt.
- Diese Garagenordnung kann von der Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert oder ergänzt werden.
In der Eigentümerversammlung vom 26.10.2021 wurde zu TOP 13 bestandskräftig beschlossen: „Die Wohnungseigentümer beauftragen und bevollmächtigen den WEG-Verwalter, die Rechtsanwälte (…) zu den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu beauftragen, außergerichtlich und gerichtlich die Unterlassung der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze als Lagerfläche außerhalb einer KFZ-Nutzung (Verweis auf die gültige Garagenordnung der Wohnanlage …/…) gegenüber den Wohnungseigentümern des entsprechenden Sondereigentums geltend zu machen. (…) Insbesondere soll die derzeit bekannte Fehlnutzung von Stellplätzen 46 und 47 verfolgt werden.” Im Übrigen wird auf das Protokoll (Anlage K5) verwiesen. Die Verwalterin der Klägerin forderte die Beklagten zuletzt mit Fristsetzung bis zum 10.03.2022 – ohne Erfolg – zur Beseitigung von Gegenständen auf ihren Stellplatzflächen auf.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage vom 23.03.2023 geltend, dass die Beklagten entgegen der o.g. Garagenordnung ihre Stellplatzflächen in erheblichem Umfang zur Lagerung von diversen Gegenständen wie einem viertürigen Schrank, ein Metallregal sowie diverse (gefüllte) Kunststoffboxen nutzen würden (vgl. Lichtbilder gemäß Anlage K4). Dadurch sei das Abstellen von Fahrzeugen auf den Stellplätzen nicht mehr ohne Inanspruchnahme der Fahrgasse möglich. Sie, die Klägerin, habe – nachdem die Fehlnutzung der Stellplätze 46 und 47 habe abgestellt werden können – einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten aus den §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 1004 BGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Tiefgarage der Wohnungseigentümergemeinschaft …/…, Hamburg auf den Stellplätzen 76 und 77 Schränke aufzustellen, Lagerboxen abzustellen, sowie bewegliche Sachen zu lagern, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeuge, Motorräder oder Fahrräder handelt gegen Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, dass sie...