Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 154,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.2.2004 zu zahlen sowie eine vollständige Abrechnung über die von der Klägerin geleistete Kaution in Höhe von 920,33 EUR nebst den angefallenen Zinsen vorzulegen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer bei Mietbeginn von den Beklagten erhobenen Vertragsausfertigungsgebühr. Zudem verlangt sie von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst eine Abrechnung über die von ihr geleistete Mietkaution.
Die Parteien schlossen zum 15.03.2000 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der …. Die Klägerin verpflichtete sich gemäß § 42 des Mietvertrages zu der Zahlung einer Vertragsausfertigungsgebühr in Höhe von 301,60 DM. Diese leistete sie am 23.02.2000.
Das Mietverhältnis endete zum 30.04.2003. Mitschreiben vom 07.10.2003 und vom 08.12.2003 forderte die Klägerin die Verwaltungsgesellschaft der Beklagten vergeblich auf, eine Abrechnung der Kaution vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 154,21 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen sowie in einer ersten Stufe über die Mietkaution in Höhe von 920,33 EUR und die darauf angefallenen Zinsen abzurechnen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Die Beklagte tragen vor, der Klägerseite eine Abrechnung der Betriebskostenabrechnung nebst Verrechnung der Mietkaution zugesandt zu haben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Stufenklage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin verlangt zu Recht die Rückzahlung der Vertragsausfertigungsgebühr in Höhe von 154,21 EUR von den Beklagten. Diese ist schon dem Grunde nach ungerechtfertigt. Die Zahlung der Klägerin ist rechtsgrundlos erfolgt und von den Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zurückzuzahlen. Die Regelung des § 42 des zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrages, der eine Vertragsausfertigungsgebühr vorsieht, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Die Ausfertigung eines Vertrages wird grundsätzlich von der Vermieterseite vorgenommen. Dieses liegt auch in deren Interesse, da es die Möglichkeit bietet, den Mietvertrag innerhalb des gesetzlich Zulässigen auszuformen. Die Kehrseite dieses Rechtes ist dann aber auch die Pflicht etwaige daraus entstehende Kosten hierfür – wie im Geschäftsverkehr üblich – zu übernehmen. Die erhobene Vertragsausfertigungsgebühr ist hier vielmehr als eine versteckte Courtage anzusehen. Weder der Eigentümer noch der Verwalter haben aber einen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung der Wohnung. Dieses ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG.
Die Klägerin verlangt aus § 12 Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages zu Recht eine Abrechnung über die von ihr geleistete Mietkaution in Höhe von 920,33 EUR. Eine Frist für die Verpflichtung des Vermieters zur Abrechung der Mietsicherheit ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist anerkannt, dass unter Abwägung der Interessen der Mietparteien ein Abrechnungszeitraum von höchstens sechs Monaten nach Vertragsende angemessenen ist (vgl. LG Hamburg, WM 1989, 511). Hierbei wird zum einen das Interesse des Mieters auf baldige Rückzahlung der Sicherheit, zum anderen des Vermieters auf Feststellung über das Vorliegen und dem Umfang etwaiger Gegenansprüche berücksichtigt.
Hier wurde zwischen den Parteien in § 12 Nr. 4 des Mietvertrages selbst vereinbart, dass die Beklagten einen Betrag von DM 500,– aus der Mietkaution bis zur endgültigen Betriebskostenabrechnung einbehalten. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus die Pflicht, die Mietkaution in eher kürzerer Zeit als sechs Monate abzurechnen.
Da das Mietverhältnis am 30.04.2003 endete, ist der Zeitraum für die Abrechnung der Kaution von den Beklagten auf jeden Fall deutlich überschritten worden, ohne dass die Beklagtenseite ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.
Auch die nach wie vor zwischen den Parteien strittigen Betriebskostenabrechnungen und die daraus resultierende Möglichkeit von Nachforderungen ergeben nichts anderes. Die Verzögerungen liegen in der Verantwortung der Beklagten, die erst am 12. Dezember 2003 für die Jahre 2000 und 2001 eine korrigierte und für 2002 eine erstmalige Betriebskostenabrechnung erstellt haben. Diese offenbar innerbetrieblichen Verzögerungen auf Seiten der Beklagten dürfen nicht zu Lasten der Klägerin als Mieterin gehen.
Die Beklagten sind auch insoweit nicht schutzwürdig, da nach dem Mietvertrag die Klägerin neben der Miete Vorauszahlungen für die Nebenkosten zu leisten hatte. Diese sind von dem Vermieter in angemessener Höhe einzufordern. Neben diesen vertraglichen Vorauszahlungen kann der Vermieter aber keine Vorauszahlungen – und solche wären der Einbehalt einer Kaution zur Abdeckung möglicher Nachforderungen über eine...