Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 18.093,47 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft einer Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 6 in der Wohnungseigentümergemeinschaft […], […] Hamburg. Die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer […].
Die Liegenschaft besteht aus 6 Wohneinheiten. Die Beheizung und Warmwasserbereitung der Liegenschaft erfolgt durch eine Ölheizung. Ursprünglich wurde in allen Wohnungen der Liegenschaft die Verteilung von Heizkosten über Heizkostenverteiler ermittelt.
2018 ließ die Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 5 die Heizkörper der Wohnung durch eine Fußbodenheizung ersetzen, deren Verbrauch durch einen Wärmemengenzähler nach kWh ermittelt wird.
Die Heizkosten für das Objekt werden nach wie vor mit 30 % Grundkostenanteil und 70 % Verbrauchsanteil auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Sie werden seit 2019 auf der Grundlage der verbrauchten kWh ermittelt, wobei die in einem Liter Heizöl enthaltene Leistung von 10 kWh angesetzt wird. Bei der Berechnung des Energieverbrauchs wird bei dem Wärmemengenzähler ausschließlich diejenige Energie gemessen, die in der Fußbodenheizung ankommt, nicht aber etwaige Energieverluste beim Verbrennungsvorgang des Heizöls oder auf dem Weg durch die Leitungen im Gebäude bis zur Fußbodenheizung.
Im Jahr 2021 waren in der Aufstellung der beauftragten Firma T. vom 03.03.2022 Gesamtkosten für die Heizungsanlage von EUR 12.089,95 ausgewiesen (Anlage K 7, Bl. 10 Anlagen Kl).
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.2023 haben die Wohnungseigentümer unter Punkt 3. über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 gemäß Jahresabrechnung vom 18. April 2023 beschlossen. (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023, Bl. 37 d.A.).
Nach der Jahresabrechnung vom 18.04.2023 waren der Wohnungseigentümergemeinschaft Brennstoffkosten für Heizung und Warmwasser von insgesamt EUR 18.093,47 entstanden, von denen ein Betrag von EUR 4.603,48 auf die Wohnung der Kläger entfiel. (Anlage K 8, Bl. 11 Anlagen Kl).
Ausweislich der zugrundeliegenden Abrechnung der Firma T. (Anlage K 1 Bl. 1 Anlagen Kl) wurden die Heizkosten zu 30 % als Grundkosten und zu 70 % als Verbrauchskosten verteilt. Bei der Verteilung der Verbrauchskosten wurde ein Anteil von 4,42 % oder 8.360 kWh für die mit dem Wärmemengenzähler ausgestattete Wohnung und für die übrigen Wohnungen ein Anteil von 95,58 % oder 180.400 kWh angesetzt. Dadurch entfiel von den im Rahmen des Verbrauches umzulegenden Kosten in Höhe von insgesamt EUR 12.480,34 ein Kostenanteil auf die Wohnung Nr. 5 von EUR 551,63 und auf die übrigen 5 Wohnungen ein Kostenanteil von EUR 11.928,71.
Die Kläger haben mit ihrer am 23.06.2023 bei Gericht eingegangenen Klage ursprünglich begehrt, den die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse für das Jahr 2022 betreffenden Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus der Versammlung vom 01.06.2023 hinsichtlich der abgerechneten Heizkosten für ungültig zu erklären.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beschluss widerspreche hinsichtlich der Heizkostenabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verteilung der Verbrauchskosten nach unterschiedlichen Messverfahren führe zu falschen Ergebnissen und missachte § 5 Abs. 7 HeizkostenV. Bei so alten Ölheizungen wie in dem Objekt könnte bereits der im Heizkessel entstehende Nutzungsverlust 50 % betragen. Darüber hinaus würden die Energieverluste, die durch den Transport der Energie auf dem Wege bis in die Heizkörper bzw. die Fußbodenheizung Energieverluste entstehen, bei der Verbrauchserfassung der Wohnung Nr. 5 nicht berücksichtigt, da durch den Wärmemengenzähler nur diejenige Energie gemessen werde, die in der Fußbodenheizung ankomme und dort verbraucht werde. Dies führe dazu, dass nur die übrigen 5 Wohnungen bei der Verteilung der Verbrauchskosten mit den durch die Energieverluste entstehenden Kosten belastet würden. Aufgrund der Ausstattung mit unterschiedlichen Messverfahren hätte zunächst eine Vorerfassung vom Gesamtverbrauch der Wärmemenge der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen in Kilowattstunden über einen Wärmemengenzähler erfolgen müssen, um entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV den Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch ermitteln zu können. Da dies unterbleiben sei, sei eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung nicht erfolgt. Vielmehr für die Wohnung Nr. 5 ein Anteil von 6,63% und damit EUR 827,45 der Verbrauchskosten in Ansatz gebracht werden müssen, wodurch sich die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen der Wohnungseigentüme...