Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Abstellen eines Kinderwagens durch die Kläger auf dem Absatz des Treppenhauses zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss … zu dulden.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind aufgrund Vertrags vom 15.5.1986 (Bl. 7-18 d.A.) Mieter einer 78 qm großen, im dritten Stockwerk des der Beklagten gehörenden … gelegenen Wohnung.
Das Treppenhaus des Anwesens ist derart gestaltet, daß die Türen zum Aufzug sich jeweils im Zwischenstock zwischen den einzelnen Wohnetagen befinden (vergleiche Skizze Bl. 19 d.A.).
Die Kläger haben zwischenzeitlich zwei kleine Kinder und sind auf die Benutzung eines Kinderwagens angewiesen.
Diesen, einen Sportwagen, der eine Grundfläche von 0,4 qm einnimmt, stellen die Kläger regelmäßig an der Wand links neben der sich auf den Zwischenstock zwischen dem zweiten und dritten Geschoss befindlichen Aufzugstör ab (vergleiche Skizze aaO sowie Lichtbilder Bl. 20/21 d.A.).
In § 27 (Hausordnung) des Mietvertrags ist unter Ziffer 3 unter anderem geregelt:
„Das Aufstellen von Gegenständen, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppen und Trockenböden ist nicht erlaubt.”
Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmung begehrte die Beklagte mehrfach die Entfernung des Kinderwagens aus dem Treppenhaus (vergleiche Schreiben vom 18.12.87, 14.6.88, 11.10.88 – Bl. 22, 23, 24 d.A.).
Die Klägerin halten das Verbot des Abstellens des Kinderwagens im Treppenhaus wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben für unwirksam.
Sie meinen, es sei ihnen zum einen nicht zuzumuten, den Kinderwagen jeweils vom Zwischengeschoss in ihre Wohnung zu transportieren; außerdem sei die von einer vierköpfigen Familie bewohnte 78 qm große Wohnung zum Abstellen des Kinderwagens zu klein.
Schließlich gehe von dem Abstellen des Kinderwagens in einem Bereich, der sich als „toter Winkel” darstelle, auch keinerlei Beeinträchtigung für Bewohner und Besucher des Anwesens aus.
Die Kläger beantragen daher,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Abstellen eines Kinderwagens durch die Kläger auf dem Absatz des Treppenhauses zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bebauptet, das vertraglich vereinbarte Verbot, einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, sei bereits aus Sicherheitsgründen erforderlich, weil der verbleibende Platz im Treppenhaus bei Branden in Verbindung mit Paniksituationen möglicherweise als Fluchtweg nicht ausreiche.
Die Beklagte meint ferner, die Kläger könnten den Kinderwagen in dem an sie mitvermieteten Kellerraum problemlos abstellen.
Schließlich sei sie auch deswegen daran gehindert, den Klägern ausnahmsweise das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus zu erlauben, weil sie – die Beklagte – in der Folgezeit wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz auch anderen Mietern das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus er lauten müßte, was zu einer Gefährdung der Bewohner 1 des Hauses führen könnte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihrer Berechtigung zum Abstellen des Kinderwagens an der im Tenor genannten Stelle (§ 256 I ZPO), denn sie sehen sich nach den diversen Abmahnungen der Beklagten der Gefahr einer auf das verbotswidrige Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus gestützten Kündigung ausgesetzt.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, das Abstellen des Kinderwagens (Sportwagen) durch die Kläger auf dem Absatz des Treppenhauses zwischen dem zweiten und dem dritten Obergeschoss an der Wand links neben der Aufzugstür zu dulden.
Der mit dieser Duldungsverpflichtung korrespondierende Anspruch der Kläger folgt aus der Verpflichtung der Beklagten als Vermieterin, den Klägern als Mietern den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§§ 535, 536 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Beklagte kann sich auf das in § 27 Ziff. 3 Satz 1 des Mietvertrags (Hausordnung) ausgesprochene uneingeschränkte Verbot des Abstellens eines Kinderwagens auf Vorplätzen, Gängen und Treppen nicht berufen, denn durch diese Klausel werden die Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 I AGB-Gesetz), was die Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmung zur Folge hat.
Gem. § 9 II Ziff. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine formularmäßige Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege...