Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft. Beschlussanfechtung
Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist als Miteigentümer Mitglied der eingangs erwähnten
Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3.) verwaltet wird.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.05. wurde zu TOP 5 a der Einbau und Kalt- und Warmwasserzählern mehrheitlich beschlossen, zu TOP 5 b) die Errichtung einer abschließbaren Mülltonnenanlage und zu TOP 5 d) die Kostenübernahme von nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckten Folgeschäden durch Wassereintritt in zwei Wohnungen; wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (Blatt 27 f. d. a.) Bezug genommen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss zu TOP 5 a), da er in diesem Beschluss auch eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sieht und es hierfür an einer einstimmigen Beschlussfassung fehle. In der Versammlung vom 23.05.2000 sei sogar von einer erforderlichen Einstimmigkeit die Rede gewesen. Die Miteigentümer würden durch den Beschluss zwangsweise in ein neues von ihnen nicht zu beeinflussendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis zu einem externen Dritten gedrängt. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 meint der Antragsteller bei der beschlossenen Mülltonnenanlage handele es sich um eine bauliche Veränderung, die ebenfalls eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Er behauptet, die neue Mülltonnenanlage solle auf einer Fläche errichtet werden, die weder der WEG … noch der WEG … allein gehöre. Die Anlage solle vor der Wohnung des Antragstellers errichtet werden, so dass diese wegen möglicher Unverkäuflichkeit oder Vermietung wesentlich entwertet würde. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 meint der Antragsteller, dass die Stimmen des von dem Wasserschaden betroffenen Miteigentümers … nicht hätten mitgezählt werden dürfen. Auch sei der Schaden nicht der WEG sondern diesem anzulasten.
Der Antragsteller beantragt:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG … über die Verabschiedung des Tagesordnungspunktes – Einbau von Wasseruhren – wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG … vom 07. Mai 2002 über die Verabschiedung des Tagesordnungspunktes – Errichtung einer abschließbaren Mülltonnenanlage – wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG … vom 07. Mai 2002 über die Verabschiedung des Tagesordnungspunktes – Übernahme von nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckte Folgeschäden durch Wassereintritt in (zwei) einer Wohnung – wird für ungültig erklärt.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie verweisen hinsichtlich des Einbaus der Kaltwasseruhren auf den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 31.07.2001 zum Aktenzeichen 71 II 169/01. Sie verweisen darauf, dass die abschließbare und begrünte Müllanlage von der Wohnung des Antragstellers nicht einzusehen sei angesichts der dazwischenliegenden Grünfläche mit Kiefern; wegen der Einzelheiten wird auf den Plan (Blatt 58 d. A.) Bezug genommen. Die Anlage würde sich innerhalb kürzester Zeit auch amortisieren. Der Wasserschaden sei zwar nicht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet, jedoch ist das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Dach hierfür ursächlich gewesen. Richtig sei, dass der Eigentümer … durch 20.430 Miteigentumsanteile vertreten gewesen sei, so dass sich die vertretenden Anteile bei Nichtberücksichtigung seiner Stimmanteile auf 46.73 vermindern würden, mithin eine Beschlussfähigkeit zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gegeben gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 4 zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Der Beschluss zu TOP 5 a) (Wasserzähler) wurde mit der erforderlichen Mehrheit gemäß §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG beschlossen, einer Einstimmigkeit gemäß § 23 Abs. b1 WEG bedurfte es nicht. Wie bereits in der von den Antragsgegnern zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 31.07.2001 und auch in späteren Entscheidungen ist auch hier entsprechend der sich zunehmend durchsetzenden Meinung in Literatur und auch Rechtsprechung (z.B. Bub in NZM 2001, Seite 743 f. d. A.) davon auszugehen, dass der Beschluss über den Einbau von Kalt- und Warmwasseruhren keine nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung darstellt, sondern solche Beschlüsse aufgrund ihres besonderen Bezuges zum jeweiligen Sondereigentum mehrheitlich beschlossen werden können, weil der Einbau der Wasseruhren primär bezweckt, bezogen auf das Sondereigentum genaue Verbräuche zu messen. In logischer Konsequenz kann dies aber nur bedeuten, dass, soweit eine Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels vorliegt, auch dieses immanent mitb...