Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Tenor
Der Beschluss zu TOP 21 (Änderung-Verteilungsschlüssel) der Eigentümerversammlung vom 29.04.2003 wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben je zur Hälfte der Antragsteller und gesamtschuldnerisch die Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die eingangs erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3. verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 09.04.2003 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst (Bl. 5 f d.A.)
Tagesordnungspunkt 21 – Änderung – Verteilerschlüssel
Herr Benninghoff verweist auf die schriftliche Erläuterungen von Herrn Wilcke vom 16.04.2003 hierzu und teilt mit, dass seitens der Verwaltung gegen einen etwaigen Mehrheitsbeschluß nach wie vor rechtliche Bedenken bestehen. Es folgt eine kontroverse Diskussion über die erneute Aufnahme dieses Themas in die Eigentümerversammlung. Herr Müller regt an, in Abänderung der Tagesordnung lediglich 25 % der m²-Nutzfläche in den Verteilerschlüssel einfliesen zu lassen, da dieses eher eine gerechte Beteiligung an der Instandhaltungsrücklage für die Garagen wiedergeben würde.
Nach weiterer Diskussion bestätigen die Verwaltungsbeiräte mehrheitlich, dass über den Antrag mit der vorgeschlagenen Änderung von Herrn Müller abgestimmt werden soll.
Die VOW äußert nochmals rechtliche Bedenken und teilt mit, dass wohl eine Anfechtung notwendig ist, um schlussendliche Rechtssicherheit über diese Veränderung des Verteilerschlüssels zu bekommen. Dann wird folgender Antrag gestellt:
Änderung des Verteilerschlüssels – Konto 91 – Rücklage – von m² Wohnfläche auf m² Wohnfläche (16.732,88 m²) plus 25 % m²-Nutzfläche – Garagen (423,34 m²) ab dem 01.01.2004, dann also Gesamt-m² – 17.156,22 als neue Verteilergröße.
Abstimmungsergebnis: |
30.582 |
Ja-Stimmen |
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23.768 |
Nein-Stimmen |
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7.297 |
Stimmenthaltungen |
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(einschließlich Stimmvollmachten der VOW) |
Der Versammlungsleiter verkündet, dass der Antrag unter der Voraussetzung, dass der § 10, Absatz 3 der Teilungserklärung gültig bzw. anzuwenden ist, angenommen ist.
Tagesordnungspunkt 21 b – Vorsorgliche Klagevollmacht für die Verwaltung
Herr Benninghoff teilt mit, dass im Falle einer Beschlussanfechtung zum Tagesordnungspunkt 21 a eine Klagevollmacht für die Verwaltung erforderlich ist, wann eine Rechtssicherheit erreicht werden soll. Nach weiterführender Diskussion kommt folgender Antrag zur Abstimmung:
Vorsorgliche Klagevollmacht für da Verwaltung, auch unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes in Abstimmung mit den Verwaltungsbeiräten bei einer Beschlussanfechtung zum Tagesordnungspunkt 21 a, den Rechtsweg gegebenenfalls bis zum OLG Celle zu bestreiten. Die Kosten des Rechtsstreits tragt zunächst die Eigentümergemeinschaft vorbehaltlich der gerichtlichen Kostenentscheidung.
Abstimmungsergebnis: |
55.087 |
Ja-Stimmen |
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4.535 |
Nein-Stimmen |
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2.025 |
Stimmenthaltungen, damit ist der Antrag angenommen |
Der Antragsteller wendet sich gegen die Beschlüsse mit der Auffassung, die Änderung des Verteilerschlüssels hätte der Einstimmigkeit bedurft. Die Teilungserklärung (Bl. 7 ff d.A.) differenziere nicht zwischen der Kostentragungspflicht für das Gemeinschaftseigentum an den Wohngebäuden sowie für das Gemeinschaftseigentum an den Garagen. Die Miteigentumsanteile seien ohne die Garagenflächen angesetzt, so dass die Garageneigentümer keinen erhöhten Kostenanteil zu tragen hätten. § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung berechtige die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht, eine Änderung des Verteilerschlüssels mit Mehrheit zu beschließen. Denn sonst würde der Beschluss des OLG Celle vom 10.07.2002 in dem Ausgangsverfahren Carle gegen WEG Hohenrode 11 – 31 in Laatzen (4 W 297/03 bzw. Amtsgericht Hannover 70 II 72/96) unterlaufen, da in diesem Verfahren der dortigen Antragstellerin kein Anspruch auf Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Garageninstandsetzung zuerkannt worden sei, weil die Regelung der Teilungserklärung zwar ungerecht sei, dies sich jedoch noch unterhalb der Schwelle der groben Unbilligkeit bewege. Im Übrigen sei die Regelung des § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung unwirksam. Jedenfalls ermächtige diese Bestimmung nur den Verwalter und nicht die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zur Änderung der Teilungserklärung mittels Mehrheitsbeschlusses.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.04.2003 zu TOP 21 einschließlich zu TOP 21 b) für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, auf Grund § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung zur Änderung des Verteilerschlüssels ermächtigt gewesen zu sein. Der vom Antragsgegner zitierte Beschluss des OLG habe einen anders gelagerten Streitgegenstand betroffen. Vielmehr habe das Landgericht Hannover im Hinbli...