Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die eingangs erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von den Beteiligten zu 3. verwaltet wird. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 2 und 5.
In der Eigentümerversammlung vom 23.04.1998 wurde unter TOP 3 b. folgender Beschluss gefasst (Blatt 35 d.A.):
”Balkonsanierung”
Die zu den Wohnungen Nr. zwei und drei (Eigentümer: Frau Kurowiak bzw. Frau Stüve) sind sanierungsbedürftig. Diesbezüglich wird auf die bereits vorliegenden Angebote aus den Jahren 1996 und 1997 hingewiesen.
Beschlussantrag:
Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, die erforderliche Bestandsaufnahme durchzuführen und auf Basis eines anzufertigenden Leistungsverzeichnisses drei Angebote einzuholen und die Anträge nach Absprache und Zustimmung mit dem Verwaltungsbeirat zu erteilen.
Ergebnis:
Die Versammlung stimmt dem Antrag einstimmig ohne Enthaltungen zu.
In der Eigentümerversammlung vom 26.05.1999 wurden unter TOP 6 folgende Beschlüsse gefasst:
a) Balkone Straßenseite
Die Versammlungsteilnehmer sind sich darüber einig, dass die Maßnahme nunmehr zügig durchgeführt werden soll. Die Bauleitung soll durch einen unabhängigen Architekten erfolgen.
Beschlussantrag 1:
Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat einen Architektenvertrag mit einem geeigneten Architekten abzuschließen und diesen zu beauftragen, alle erforderlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Balkonsanierung stehen, einzuleiten. Die erforderlichen Auftragserteilungen erfolgen durch die Verwaltung. Die Ausführung der Arbeiten soll bis 30.09.1999 abgeschlossen sein.
Ergebnis:
Die Versammlung stimmt dem Antrag einstimmig ohne Enthaltungen zu.
Beschlussantrag 2:
Zur Finanzierung der oben beschriebenen Maßnahmen wird eine Sonderumlage in Höhe von DM 30.000 erhoben, die von den Miteigentümern im Verhältnis der jeweiligen Miteigentumsanteile zu tragen ist. Die Sonderumlage ist in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.07., 15.08., 15.09. und 15.10.1999 fällig. Bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung werden die Beträge vom Konto abgebucht, sofern keine andere Mitteilung eingeht.
Ergebnis:
Die Versammlung stimmt dem Antrag einstimmig ohne Enthaltungen zu.
b) Fassade Hofseite
Beschlussantrag:
Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, auf Basis des vorliegenden Angebotes vom 17.05.1999, die Firma Krüger mit der Ausführung eines Teilanstrichs der hinteren Fassade zu beauftragen.
Ergebnis:
Die Versammlung stimmt dem Antrag einstimmig ohne Enthaltungen zu.
Zugrunde lagen die Kostenvoranschläge der Handwerksbetriebe (Bl. 36 bis 43 d.A.). Entsprechend der Kostenzusammenstellung für die Balkonsanierung vom 13.10.1999 (Bl. 15 d.A.) durch das Architektenbüro Clausen wurde die zunächst beschlossene Sonderumlage von 30.000,– DM aufgrund Umlaufbeschluss vom 21.10.1999 um eine zweite Sonderumlage um weitere 22.000,– DM aufgestockt.
Am selben Tage wurden die Aufträge von dem Architekten an die Handwerksfirmen erteilt, die die Arbeiten noch bis Jahresende abgeschlossen haben.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 (Bl. 14 d.A.) hat der Verwalter zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 12.04.2000 zur Erhebung einer weiteren Sonderumlage eingeladen. In dieser Eigentümerversammlung wurde unter dem TOP 2 sodann folgender Beschluss mehrheitlich gefasst:
„Es wird beschlossen, zur Finanzierung der restlichen Sanierungsarbeiten eine Sonderumlage in Höhe von 20.000,– DM zu erheben”.
Die Antragtellerin hält diesen Beschluss für ungültig, da er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Für die sich auf die Arbeiten der Firma Giesecke beziehende Kostensteigerung von über 52 % gebe es keinen zusätzlichen Beschluss. Durch das Schreiben vom 30.03.2000 (Bl. 14 d.A.) würde diese Kostensteigerung nicht begründet. Vielmehr habe der Verwalter in seinem Schreiben vom 21.10.1999 (Bl. 16 d.A.) darauf hingewiesen, dass die bereits 1999 beschlossenen Sonderumlagen die endgültigen Kosten für die Balkonsanierung darstellen würden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der gesamte Sanierungsbedarf auch hinsichtlich des Balkons im ersten Obergeschoss festgestanden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.04.2000 zu TOP 2 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Kostensteigerung halte sich im Rahmen der grundsätzlich beschlossenen Balkonsanierung.
Die Kostensteigerung sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass sich hinsichtlich des Balkons im ersten OG herausgestellt habe, dass dieser schwerer beschädigt sei, als zunächst angenommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechse...