Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus Rechtsschutzversicherungsvertrag
Tenor
1. Die Klage, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages. Die Ehefrau des Klägers hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die … zugrunde liegen.
Gegenstand des Versicherungsvertrages ist der Rechtsschutz für nicht Erwerbsständige. Der Kläger war seit 1986 bei der Firma … beschäftigt. Im Frühjahr 1999 erklärte der Vorgesetzte des Klägers diesem, dass man sich entschlossen habe, das bestehende Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Man hoffe auf eine einvernehmliche Trennung, sei aber auch entschlossen, das Beschäftigungsverhältnis notfalls im Wege einer Kündigung zu beenden. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozeßbevollmächtigte mit der Beratung und Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Diese führte zunächst telefonische Sondierungsgespräche. Es kam auch zu einer persönlichen Unterredung mit der Arbeitgeberseite. Mit Schreiben vom 16.07.1999 teilte … mit, dass die Abfindungsvorstellungen des Klägers sich außerhalb des Vorstellbaren bewegen. Angeboten wurde eine Abfindung von bis zu 160.000,00 DM zuzüglich einer Fortzahlung der Bezüge bis zum 30.07.2000. Im September 1999 wurden dann Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Firma … durchgeführt, denen diverse Arbeitsplätze zum Opfer fielen. Daraufhin entschloss sich der Kläger zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen Kündigung seine Vorstellungen über die Höhe der Abfindung zu revidieren. Dies fand im Schreiben vom 16.09.1999 der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Niederschlag in dem der Kläger eine Abfindungssumme in Höhe von 200.000,00 DM zuzüglich einer Gehaltszahlung bis zum 30.06.2000 in Höhe von 150.000,00 DM vorschlug. Daraufhin erfolgte am 05.10.1999 die Kündigung durch den Arbeitgeber. Gleichzeitig wurde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers telefonisch mitgeteilt, die Kündigung solle nicht den Abbruch der laufenden Verhandlungen darstellen, sondern sei lediglich vorsorglich zur Fristwahrung ausgesprochen worden. Am 05.10.1999 erfolgte dann auf der Grundlage des Gespräches vom 17. September 1999 die Formulierung der Aufhebungsvereinbarung … die von wenigen Modifizierungen abgesehen schließlich auch so von dem Kläger und … unterzeichnet wurde. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte für ihre Bemühungen dem Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 5.501,30 DM in Rechnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages von der Beklagten.
Der Kläger ist der Ansicht, bereits die Ankündigung der Kündigung sowie das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages des Arbeitsverhältnisses stelle einen Versicherungsfall dar. Die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten sei erfolgt, um eine Kündigung abzuwenden. Nach erfolgter Kündigung habe der Kläger die Prozeßbevollmächtigte auch zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beauftragt. Diese sei nur deshalb nicht eingereicht worden, weil es zuvor zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.10.1999 gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.501,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Vielmehr habe der Kläger seine Prozeßbevollmächtigte beauftragt, für ihn die Aufhebungsvereinbarungen auszuhandeln. Die Kündigung sei lediglich formal zur Fristwahrung ausgesprochen worden und sei von dem Kläger auch niemals angegriffen worden. Die Beklagte ist auch der Ansicht, dass die geltend gemachten Gebühren in unangemessener Höhe geltend gemacht worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Deckung gemäß § 1 WG i.V.m. dem durch seine Frau abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit den … nicht zu. Zwar ist der Kläger gemäß §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 b ARB-HRV 94 in den Schutzbereich der Rechtsschutzversicherung seiner Frau mit eingezogen. Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 2 c ARB-HRV 94 besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz erst nach dem Eintritt des Rechtsschutzfalles. Dieser liegt dann vor, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll, was vorliegend jedoch nicht der Fall i...