Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die von ihr gemietete Wohnung in Hannover, Ifflandstraße 14, von mit Schreiben vom 27.03.1995 anerkannten 580,00 DM zzgl. 31,39 DM Betriebskosten zzgl. den aus dem Mietvertrag geschuldeten Umlagen auf nunmehr monatlich 600,96 DM zzgl. 38,81 DM Betriebskosten, also auf 639,77 DM mit Wirkung ab dem 1. April 1995 zuzustimmen, wobei die nach dem Mietvertrag geschuldeten Umlagen hinzukommen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang in Anspruch.
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über die Wohnung in Hannover, Ifflandstraße 14. Die Beklagte zahlte seit dem 1. Januar 1992 monatlich 411,31 DM ohne mietvertraglich vereinbarte Umlagen. Mit Schreiben vom 6. Januar 1995 (Bl. 6 ff, d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Miete von 679,84 DM monatlich zuzüglich der schon bisher gezahlten Umlage mit Wirkung ab 1. April 1995. Die Beklagte stimmte dem Mieterhöhungsverlangen durch Schreiben vom 27. März 1995 auf 500,80 DM zuzüglich 31,93 DM Betriebkosten zu und lehnte eine weitergehende Vertragsänderung ab.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Rechtsauffassung, die Klage sei unzulässig, weil das Mieterhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet und demzufolge unwirksam sei. Im übrigen übersteige die nunmehr beanspruchte Miete den ortsüblichen Vergleichsmietzins.
Wegen des weiteren Sachvorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beschlusses vom 18. Juli 1995 durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs Christoph Töllner, auf das im einzelnen verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung betreffend das Mietverhältnis zwischen den Parteien im zuerkannten Umfang zu.
Das erkennende Gericht folgt der Beklagten nicht in ihrer Rechtsauffassung, wonach das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei. Auch im übrigen vermochte es keine formalen Mängel des Mieterhöhungsverfahrens nach § 2 MHG zu erkennen.
Auf der Grundlage des vom Sachverständigen Töllner vorgelegten schriftlichen Gutachtens geht das Gericht weiter davon aus, daß der beanspruchte erhöhte Mietzins den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht übersteigt. Das beigezogene schriftliche Gutachten ist aus sich heraus nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Es würdigt auch einen „Investitionsstau” in der streitbefangenen Wohnung, ausgehend von einem ermittelten Mitzins bei Neuvermietungen vergleichbarer Wohnungen von 12.50 – 13,00 DM pro Quadratmeter. Auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 27. März 1996 ist das Gericht aufgrund des erhobenen Sachverständigenbeweises davon überzeugt, daß der vom Kläger beanspruchte Mietzins den ortsüblichen Vergleichsmietzins nicht übersteigt. Zu einer Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Töllner oder zur Einholung eines anderen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens bestand hiernach keine hinreichende Veranlassung. Auf die Frage, ob das schriftsätzliche Vorbringen vom 27. März 1996 verspätet war, kam es hiernach nicht mehr an. Es war zu entscheiden, wie geschehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Tiedemann
Fundstellen