Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckungssicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte von der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR.
Tatbestand
Mit Eigentümermitglieder der …, die von der … Hannover verwaltet wird, deren Geschäftsführerin die Beklagte ist.
Im Hinblick auf die nächste Eigentümerversammlung beantragten die Kläger mit Schreiben vom 15.08.2019 (Bl. 7 der Akten) die Aufnahme von Tagesordnungspunkten. Mit Schreiben vom 09.10.2019 (Bl. 9 der Akten) beantragten die Aufnahme weiterer Punkte.
Ausweislich des Protokolls (Bl. 12 der Akten) am 21.10.2019 eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Die Tagesordnungspunkte der Kläger vom 15.08.2019 sind zu TOP 13 (Bl. 15 der Akten) vermerkt und mit Stimmen der Kläger beschlossen worden. Die weiteren Anträge aus dem Schreiben vom 09.10.2019 sind im Protokoll nicht enthalten.
Kläger begehren entsprechende Berichtigung des Protokolls. Sie beabsichtigen, die unter TOP 13 genannten Punkte beschließen zulassen. Sie befürchten, dass die Punkten wie von der Beklagten protokoliert für eine entsprechende Beschlussfassung als zu unbestimmt erachtet würden und ist damit der Vorbefassung scheitere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag verwiesen.
Die Kläger beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr unterzeichnete Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.10.2019 wie folgt zu korrigieren:
TOP 13 Ziffer 5 ist zu erweitern um
„n. Isolierung der Heizungsrohre im Heizungskeller gemäß Energieeinsparverordnung
Ziffer 6 ist zu ergänzen um
- „Schadenersatz für die Beseitigung der Schäden am Gemeinschaftseigentum, welche unter TOP 1 und TOP 3 ermittelt werden
- Erstattung der Kosten für die Treppenhausreinigung während des Umbaus Oktober 2017 bis Januar 2018 (172,95 EUR)
- Erstattung des Schadens durch den Betrieb der Heizung ohne Heizkostenverteiler seit Oktober 2017
- Erstattung des Schadens durch den Betrieb der Warmwasserversorgung seit Januar 2018
- Gutachterkosten im Jahr 2017 (638,14 EUR), 2018 (147,26 EUR), 219 (490,88 EUR)
- Rechtsanwaltskosten im Jahr 2018 (226,10 EUR + 737,80 EUR) und 2019 (1.660,53 EUR)”
Ziffer 7 ist zu ergänzen um
- „Verstöße gegen die Wirtschaftlichkeit: Wärmelieferung mit zu hoher Anschlussleistung (65 kW, 40 kW ausreichend) ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen (ca. 1000 EUR jährlich)
- Treppenhausreinigung und Hauswart ohne Vertrag und Leistungskontrolle bezahlt (jährlich ca. 1560 EUR)
- Keine ordnungsgemäße Verwaltung (keine Ergreifung von Sofortmaßnahmen von beschädigtem Gemeinschaftseigentum, Wände, Decken 3. OG, Deckenbalken 2. OG,)
- Beauftragung und Begleichung von Gutachterrechnung 2017 ohne Beschluss (441, 79 EUR).
- Beauftragung eines Rechtsanwaltes 2018 ohne Beschluss (737,80 EUR)
- Duldung des Umbaus und Betriebs der Warmwasserversorgung für das 2. OG
- Begleichung von Handwerkerrechnungen im Jahr 2018 ohne Beschluss und Abnahme der Leistung (Deckenbalken, Rückbau Leitungen, Umsetzen Treppenhausautomat 1310,22 EUR)
- Nicht Herausgabe von Dokumenten (Hauswartvertrag, Hausreinigungsvertrag)
- Keine Maßnahme zur Instandsetzung des Defekten Schiebers der Heizungssteuerung
- Auferlegen der Kosten für die Beschlussanfechtungsklage (Mangelhafte Abrechnung, keine Entlastung)”
Ziffer 8 ist zu ergänzen um
„a. Sollte es einen Vertrag geben”
Ziffer 9 ist zu ergänzen um
„a. Durch übrige WEG oder Schadenersatzklage gegen Pretium Plus unter TOP 7 oder Caminades Hausverwaltung ab 2019 (jährlich ca. 1000 EUR)
Ziffer 10 ist zu ergänzen um
„a. von 65 kW auf 40 kW (Ersparnis: 1093,50 EUR im Jahr)”
Ziffer 11 ist zu ergänzen um
„a vom 1.5. bis 30.09., wenn dies die Außentemperaturen zu lassen”
- Der Satz „Die Hausverwaltung hat alle Punkte mit Familie Elsper besprochen.” ist aus dem TOP 13 zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen
Sie meint nicht passiv legitimiert zu sein. Sie sei nicht Verwalterin Gemeinschaft. Weiterhin macht die Beklagte geltend, der Rechtstreit sei in der Hauptsache erledigt, da die begehrte Berichtigung des Protokolls mittlerweile durchgeführt worden sei.
Die Kläger machen demgegenüber geltend, Berichtigung betreffe nicht sämtliche begehrten Änderungen.
Wegen der Einzelheiten Parteivortrags wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Kläger haben zwar einen Berichtigungsanspruch gehabt. Die Beklagte ist jedoch nicht passivlegitimiert.
1.
Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich zu einem aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt Niedersch...