Tenor
1. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.2019 zu TOP 03 und TOP 04 gefassten Beschlüsse sind ungültig.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 70 % und die Beklagten 30 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1, die diese Kosten selbst trägt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Beteiligte der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG … Sie streiten um die Gültigkeit der Beschlüsse zu TOP 02, 03 und 04 der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.05.2019, wobei es sich ausnahmslos um Beschlüsse hinsichtlich des Miteigentumsanteils Nr. 2 (siehe unten) handelt.
Die Teilungserklärung vom 29.05.1973 (Bl. 112 ff. d.A.) beinhaltet die Erklärung der teilenden …, dass das zu teilende Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt wird, dass mit jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum verbunden ist, wobei sich die Aufteilung aus der der Urkunde als Anlage beigefügten Aufstellung ergeben soll. Daneben heißt es in der Teilungserklärung: „Es ist beabsichtigt, auf den vorbezeichneten Flurstücken ein Geschäftshaus mit Wohnungen und einem Parkhaus zu errichten.”
In der Anlage zu der bezeichneten Urkunde (Bl. 123 ff. d.A.) heißt es unter II.:
Aufstellung der Miteigentumsanteile an den vorstehend genannten Flurstücken mit der Bezeichnung des Sondereigentums:
- …
Miteigentumsanteil von 5022/10.000 verbunden mit Sondereigentum an Läden, die in sich abgeschlossen sind;
Lage: Untergeschoss, Erdgeschoss und Galeriegeschoss im Parkhaus, im Hochhaus und im Ostflügel sowie in Büros, die in sich abgeschlossen sind, im 1.-16. Obergeschoss des Hochhauses und im 1.-4. um Obergeschoss des Ostflügels, im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnet;
- …
Am 20.06.2001 schlossen die Wohnungseigentümer eine Vereinbarung nebst Änderung der Teilungserklärung der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft … vor dem Notar … (UR.-Nr. …) mit welcher dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheiten von …, Blätter … umfangreiche Sondernutzungsrechte unter Ausschluss der übrigen Eigentümer eingeräumt wurden. Diese Sondernutzungsrechte betreffen unstreitig auch die 6.-16. Etage des Hochhauses und damit den hier streitgegenständlichen Bereich. Den jeweiligen Eigentümern wird darin unter anderem gestattet, bestimmte Flächen und Außenflächen sowie die Aufzugsvorräume im EG-4.OG und 6.OG-16.OG mit Ausnahme des Fahrradaufzugsvorraums vor den Fahrstühlen 5 und 6 im EG durch bauliche Maßnahmen, wie Modernisierung, Renovierung, Begradigung und bauliche Umgestaltung nach eigenem Belieben zu verändern oder zu erweitern. Daneben wurden im Einklang mit behördlichen Auflagen stehende bauliche Maßnahmen an der Außenfassade gestattet. Des Weiteren wurde den jeweiligen Eigentümern gestattet, die durch Sondernutzung zugewiesenen Flächen durch bauliche Maßnahmen wie Modernisierung, Renovierung, Begradigung und bauliche Umgestaltung zu verändern oder zu erweitern. Konkretisierend enthält die Ergänzung dann die Bestimmung, dass zu den Flächen die Innen-und Außenbereiche der die Flächen abschließenden und auf diesen stehenden Wänden, die Decken sowie der Boden, die Türen und Fenster gehören. Die Aufzüge selbst, die ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, unterfallen keinen Sondernutzungsrechten.
Die Änderung der Teilungserklärung enthält – ebenso wie die ursprüngliche Teilungserklärung – die Ankündigung, dass beabsichtigt ist, auf den vorbezeichneten Flurstücken ein Geschäftshaus mit Wohnungen und einem Parkhaus zu errichten.
Wegen der Einzelheiten der Formulierungen wird auf die Änderungsvereinbarung vom 28.06.2001 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der Eigentümerversammlung vom 06.05.2019 fassten die Eigentümer folgende Beschlüsse:
TOP 2: Die Eigentümer beschließen, dass die Einheiten, die Flächen der Etagen 6-16, im Turm (Block D) auch zum Zwecke eines Hotelbetriebs genutzt werden können.
TOP 3: Die Eigentümer ziehen die Unterlassungsansprüche wegen einer potentiellen Nutzung der Einheiten im Turmblock D als Hotelbetrieb an sich und erklären, gegen eine solche Nutzung keine Einwendungen zu erheben und diese zu dulden.
TOP 4: Die Eigentümer beschließen, den Rückbau der Aufzüge Nummer 7 und 8 sowie Einbau der Stahlbetondecken je Geschoss für das 6.-15. Obergeschoss gemäß Planung der Architekten mit Schreiben vom 25.03.2019 zu genehmigen (siehe Anlage 1). Der Eigentümer ist verpflichtet auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen einzuholen. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen vorliegen und der Hausverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dieser Maßnahme trägt gemäß der Teilungserklärung 188 aus 2001 vom 28.06.2001 der Eigentümer des Blattes 2115 und 2116.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Umnutzung der Etagen 6-16 in einen Hotelbetrieb stellte eine Erwe...