Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 21.08.2001 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 800,– DM festgesetzt.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung auch außen hängender Blumenkästen sowie auf zukünftige Unterlassung des Anbringens von außenhängenden Blumenkästen geltend.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der auch nach außen hängenden Blumenkästen sowie auf zukünftige Unterlassung des Anbringens außenhängender Blumenkästen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG.
Die Eigentümergemeinschaft hat durch Beschluss vom 09.05.2000 entschieden, dass das Anbringen von Balkonblumenkästen auch auf der Außenseite der Balkonbrüstung nicht genehmigt ist. Der Beschluss ist gültig und damit für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein solcher Beschluss nur dann ungültig, wenn er nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt wird. Der Antrag kann nur binnen eines Monats gestellt werden.
Einen entsprechenden Antrag hat aber die Wohnungseigentümerin, deren Wohnung die Beklagten bewohnen, nicht gestellt, mit der Folge, dass der Beschluss gemäß das Gericht nunmehr bindet (vgl. auch Bassenge in Palandt, BGB, 60. Auflage, § 15 Rn. 22).
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Abhängen nach außen hängender Balkonblumenkästen sowie auf zukünftiges Unterlassen des Anbringens nach außen hängender Balkonblumenkästen unmittelbar gegenüber den Beklagten.
Nach herrschender Meinung können die Wohnungseigentümer auch unmittelbar gegen den Nutzenden der Wohnung vorgehen aufgrund des § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG. Sie können die Unterlassung der Störung unmittelbar von dem Nutzenden fordern (vgl. Lüke in Weidnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, Anhang zu § 13 Rn. 4). Diese Auffassung ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG München, WUM 1992, Seite 326, 327; OLG Karlsruhe, MDR 1994, Seite 59; OLG Stuttgart, WUM 1992 Seite 639, 640).
Soweit die Beklagten sich auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts München zum Az. 271 C 23794/00 beziehen, ist in dem genannten Urteil die Rechtsansicht vertreten worden, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, die bis dahin übliche Nutzungsmöglichkeiten einschränken, lediglich für die Wohnungseigentümer verbindlich sind, nicht aber für andere Nutzer wie Mieter. Diese Auffassung steht aber, wie dargestellt, im Widerspruch zu der im Übrigen vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach den Wohnungseigentümern auch unmittelbar gegenüber dem Nutzenden der Wohnung aufgrund des § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Störung zuerkannt wird.
Da der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 09.05.2000, in dem auf – und außenhängende Balkonblumenkästen für unzulässig erklärt werden, gültig und damit verbindlich ist, kann das Gericht den Inhalt des Beschlusses nicht überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten waren antragsgemäß zu verurteilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1780187 |
ZMR 2002, 873 |