Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein anteiliger Mietzinsanspruch für den Monat Juli 2006 in Höhe von 65,96 EUR zu (vgl. § 535 BGB), weil die Beklagten insoweit zu Recht mit einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch aufgerechnet haben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der von den Beklagten genutzten Wohnung die mitvermietete Gastherme am 5.3.2006 ausgefallen ist und den Beklagten deshalb weder warmes Wasser zur Verfügung stand noch sie in der Lage waren, die Wohnung zu beheizen.
Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Beklagten sich am besagten Tage mit der Hausverwaltung … in Verbindung gesetzt und den Schaden gemeldet haben.
Daraufhin haben die Beklagten am 6.3.2006 die Firma … mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Hierüber verhält sich deren Rechnung vom 13.3.2006 in Höhe von 65,96 EUR.
Die Beklagten waren berechtigt, den vorgenannten Rechnungsbetrag von der Monatsmiete Juli einzubehalten, nachdem sich die Klägerin als Vermieterin der Beklagten geweigert hatte, für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen.
Der seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch stellt sich als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Danach ist der Mieter für den Fall, dass ein Mangel der Wohnung im Sinne von § 536 BGB vorliegt, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Beklagten am 5.3.2006 den Vorfall der Hausverwaltung … gemeldet haben und den Beklagten zugestanden worden ist, sie könnten zum einen den „Standardhandwerker” der Klägerin, die Firma … oder auch einen anderen Handwerker beauftragen, wobei die Einschaltung der Firma … etwas dauern würde.
Soweit die Klägerin des Weiteren darauf hinweist, über die diesbezügliche Kostentragungspflicht sei explizit nicht gesprochen worden, stattdessen hätte die Hausverwaltung … auf den Mietvertrag verwiesen, steht dies der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen.
Denn aufgrund der Äußerung der Hausverwaltung … waren die Beklagten berechtigt, einen Handwerker ihrer Wahl mit der Störungsbeseitigung zu beauftragen. Die Verzugsvoraussetzungen liegen vor, denn nach den eigenen Äußerungen der die Klägerin vertretenden Hausverwaltung war von dort aus nicht beabsichtigt, die Mängelbeseitigung in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Dies um so mehr, als die Hausverwaltung … und damit die Klägerin davon ausgingen, im Hinblick auf die Vereinbarung im Mietvertrag sei es ohnehin Aufgabe der Beklagten, für eine Störungsbeseitigung Sorge zu tragen.
Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten, ohne dass sie die weitere Vorgehensweise der Klägerin abwarten mussten, selbst eine Handwerksfirma mit der Störungsbeseitigung beauftragen, so dass es letztendlich nur noch über die Frage geht, in wessen Verantwortungsbereich die zu beseitigende Störung fällt und wer demgemäß die daraus resultierenden Kosten zu tragen hat.
Im Ergebnis ist dies die Klägerin, da die Schadensursache im Bereich der vom Vermieter genutzten Räume liegt.
Andererseits ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht § 9 Ziff. 5 des Mietvertrages einschlägig, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet ist, die Kosten für kleine Instandhaltungen zu übernehmen, wenn deren Endpreis im Einzelfall 80,– EUR nicht übersteigt. Denn gemäß § 9 Ziff. 5 S. 3 des Mietvertrages sind vom Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen mit an solchen Teilen der Mietsache zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heizungs- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse sowie die Bedienungsvorrichtungen für Fenster und Rollläden.
Darunter fällt indes nicht die Warmwassertherme, denn mit dieser kommt der Mieter so gut wie nicht in Berührung.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1956286 |
WuM 2007, 504 |