Leitsatz (amtlich)
Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgerätes an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen (Anschluss an LG Ellwangen VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.
Tenor
Der Bußgeldbehörde, Regierungspräsidium Karlsruhe, wird aufgegeben, dem Verteidiger, RA M.Z sämtliche Messdateien und Bilder des Messeinsatzes bei Wahrung der Persönlichkeitsrechte dritter Personen sowie die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Jenoptik Laser Patrol durch Übersendung zu dessen Aktenzeichen 00700/11 111/0/MZ jeweils auf einem gegebenenfalls durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.
Gründe
Auf Antrag des Verteidigers vom 15.08.2011 sind diesem die gewünschten Dateien zur Verfügung zu stellen, damit gegebenenfalls von Seiten des Betroffenen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können.
Die Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können;
Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung steht das Urheberrecht nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindigkeitsmessgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117/ AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger wird allerdings darauf hingewiesen, dass die überlassenen Unterlagen nur für das vorliegende Verfahren verwandt und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können (vgl. auch Burhoff VRR 7/2011).
Fundstellen
Haufe-Index 3955913 |
VRA 2012, 32 |
VRR 2011, 443 |