Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen .
Gründe
A.
Mit Bußgeldbescheid des Kreises H. vom - wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat (unter Gewährung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten) angeordnet. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am als Fahrer eines PKWs der Marke , amtl. Kennzeichen , in H. auf der außerorts gelegenen Straße die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 41 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde im Rahmen einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle festgestellt. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde ein Radarmessgerät der Marke Multanova VR 6 F eingesetzt. Von dem gemessenen Pkw und dem Fahrer wurde ein "Frontfoto" gefertigt. Der Pkw wurde nicht angehalten.
Im Laufe des Bußgeldverfahrens kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene als Fahrer identifiziert werden könne.
Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Der Betroffene machte im Laufe des Bußgeldverfahren entweder keine Angaben zur Frage seiner Fahrereigenschaft oder aber er stritt seine Fahrereigenschaft ab. Im Hauptverhandlungstermin berief sich der Betroffene auf sein Schweigerecht. Der Betroffene rügte außerdem die Verwertbarkeit des Messfotos aus verfassungsrechtlichen Gründen.
B.
Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, den Betroffenen als Täter der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit zu identifizieren, so dass der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Zum Nachweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen stand lediglich das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte "Frontfoto" zur Verfügung. Anderweitige Beweismittel waren nicht gegeben. Es kam deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Frage an, ob die gefertigten Frontfotos von dem gemessenen Pkw-Fahrer trotz des ausdrücklichen Widerspruches des Betroffenen zu Beweiszwecken verwertet werden durften. Diese Frage hat das Gericht verneint. Für die gefertigten Frontfotos bestand nämlich ein Beweiserhebungsverbot, welches aufgrund des ausdrücklichen Widerspruchs des Betroffenen zu einem Beweisverwertungsverbot führte. Die Messfotos konnten deshalb nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.
I.
Es bestand ein Beweiserhebungsverbot, weil die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Anfertigung der Messfotos fehlte.
1.
Für das erkennende Gericht bestand jahrzehntelang keine Veranlassung, sich für die Frage einer gesetzlichen Grundlage für die Anfertigung von Messfotos im Rahmen von Radarmessungen bzw. von Geschwindigkeitsmessungen durch stationäre Messanlagen (Starenkasten) zu kümmern. Es war geradezu selbstverständlich, dass es zulässig war, derartige Messfotos zu fertigen. Wenn überhaupt nach einer Ermächtigungsgrundlage gefragt wurde, entnahm man diese aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 46 OWiG, 163 b I StPO.
a.
Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen: 11 OWi 53 Js 2782/07 / (980/07) - ( DAR 2009, S. 97 ff ) gefordert, dass bei Lasermessungen im Zweifelsfall Bildaufnahmen für eine Verurteilung erforderlich sind, wenn die Aussage eines Polizeibeamten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausreicht, Messfehler auszuschließen. Bei dieser Entscheidung ist das erkennende Gericht ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne weiteres zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2009 ( NJW 2009, S. 3293 ff.) für die Anfertigung von durchlaufenden Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle eine Rechtsgrundlage verlangt, weil durch hoheitliche Bildaufnahmen in das Recht eines Bürgers auf seine informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Für das verwendete Messsystem konnte das Bundesverfassungsgericht die erforderliche Rechtsgrundlage nicht feststellen. Aufgrund dieser überraschenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kam es anschließend zu einer intensiven Suche nach einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen im Straßenverkehr, wobei zwischen den sogenannten verdachtsunabhängigen Aufnahmen und den verdachtsabhängigen Aufnahmen unterschieden wurde (vgl. dazu: u. a.: Grunert, Anmerkung zum Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009 ( DAR 2010, S. 26 ff ), und Elsner, DAR 2010, S. 164 ff.). In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen. Dabei wurde für die sog. verdachtsunabhängigen Bildaufnahmen überwiegend angenommen, dass eine Ermächtigungsgrundlage fehlte, was zu einem Beweiserhebungsverbot und teilweise auch zu einem Beweisverwertungsverbot führte. Bei den sog. verdachtsabhängigen Bildaufnahmen, also den Bildaufnahmen unmittelbar nach Begehen einer Ordnungswidrigkeit, kamen etliche Gerichte zu der Erkenntnis, dass die erforderliche Ermäch...