Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages Nr. 1 in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Klägervertreter i. H. v. 402,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 600,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte war Mitglied der Klägerin. Er hat seine Eigentumswohnung mit Notarvertrag vom 19.07.2012 veräußert. Die Umschreibung im Grundbuch ist am 08.08.2013 erfolgt.
Nachdem die Hausgelder für die Wohnung nicht gezahlt wurden, hat die Klägerin die Jahresforderung für 2013 fällig gestellt und gegen den Beklagten eingeklagt.
Während des Rechtsstreits hat die neue Eigentümerin die gesamten Hausgelder gezahlt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass sich der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Hauptsache erledigt hat,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 402,82 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, nicht in Verzug geraten zu sein. Der Streitverkündete … habe durch Unterlassung dazu geführt, dass die Umschreibung des Eigentumserwerbs erst im August 2013 erfolgt sei. Dieses Verhalten habe sich die Klägerin zuzurechnen.
Er schulde daher auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Wegen der Einzelheiten Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrages hat sich in der Hauptsache erledigt. Dies war auf den einseitigen Antrag der Klägerseite hin festzustellen.
Die Klageforderung war begründet. Bis zur Umschreibung des Eigentums schuldete der Beklagte die Hausgelder. Die internen anders lautenden Vereinbarungen des Beklagten mit der Erwerberin sind insoweit unerheblich.
Der Beklagte schuldete die Hausgelder auch unabhängig davon, dass möglicherweise ein weiteres Mitglied der Eigentümergemeinschaft durch sein Verhalten dazu geführt hat, dass die Umschreibung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Abgesehen davon, dass der Streitverkündete … kein Vertreter der Klägerin ist, war der Beklagte nicht gehindert, notfalls mit Hilfe der Erwerberin dafür zu sorgen, dass die Hausgelder pünktlich gezahlt werden.
Nachdem die Klägerin wegen des Verzuges des Beklagten dieser Hausgelder für das gesamte Jahr hat fällig werden lassen, war die gesamte Klageforderung ursprünglich begründet. Durch Zahlung der Hausgelder seitens der Erwerberin hat sich die Hauptsache erledigt, was auf den einseitigen Antrag hin festzustellen war.
Aus allem folgt auch, dass der Beklagte aus Verzug (§ 286 BGB) verpflichtet ist, die Kosten für die Inanspruchnahme der Klägervertreter zu zahlen. Insoweit hat die Klägerin diese Forderung ordnungsgemäß in Rechnung gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 7088 Nr. 11,711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7330168 |
IWR 2014, 47 |