Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 173,77 DM (i.W. einhundertdreiundsiebzig 77/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 495 a II ZPO.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 173,77 DM.
Die Kläger sind berechtigt, wegen einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung des Beklagten Schadensersatz zu verlangen. In dem Abflußrohr der Spüle des Beklagten hatte sich eine Verstopfung gebildet, die es notwendig machte, das Rohr durch einen Installateur zu säubern. Der Zeuge … hat glaubhaft und gut nachvollziehbar dargestellt, die Verstopfung habe aus verhärtetem Fett und Essensresten bestanden, die sich unmittelbar hinter dem Geruchsverschluß in dem Ablauf der Spüle befunden hätten.
Die – vom Beklagten eingeräumte – Hadhabung, die Warmwasserzufuhr zur Spüle zu unterbinden, um Energiekosten zu sparen, nährt den Verdacht, daß es durch häufige Verwendung kalten Wassers in der Spüle zu einer übermäßigen Aushärtung von Fettrückständen kommen kann. Die Aussage des Zeuge …, in der gesamten Spüle habe sich bis zum oberen Rand eine deutliche Fettablagerung befunden, unterstützt dies. Selbst wenn man als richtig unterstellt, daß der Beklagte, wie er behauptet, für Spülvorgänge warmes Wasser bereitet, so ist es ihm damit offenkundig nicht gelungen, die Entstehung derartiger Fettablagerungen zu verhindern, die bei Benutzung einer Spüle mit durchschnittlicher Sorgfalt nicht entstehen oder vom Benutzer zumindest dort entfernt werden.
Nur so konnte sich die vom Zeugen … beschriebene Verstopfung, die zum großen Teil aus verhärtatem Fett stammte, bilden. Die Verstopfung des Rohres wurde durch die Tatsache unterstützt, daß der Beklagte auch Essensreste mit dem Spülwasser in den Abfluß gelangen ließ. Diese bildeten zusammen mit dem verhärteten Fett mit der Zeit eine vollständige Verstopfung des Rohres.
Nach § 548 BGB hat ein Mieter nur solche Verschlechterungen der gemieteten Sachen, die durch vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Die vorbeschriebene Handhabung des Beklagten bei der Benutzung der Spüle entspricht aber nicht der Sorgfalt, die üblich ist und von einem Mieter verlangt werden kann. Es handelt sich um einen schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch, der für die Verstopfung und damit auch für die von den Klägern aufzuwendenen Reparaturkosten ursächlich war. Aus diesen Gründen hat der Beklagte den Klägern den unstreitig entstandenen Kostenaufwand von 173,77 DM zu ersetzen und war entsprechend zu verurteilen.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1848688 |
WuM 2000, 330 |