Tenor
1. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Herausgabe, Vollstreckung und Räumung des Anwesens FlNr. … der Gemarkung … bestehend aus Wohnhaus, Behelfsheim und Hofraum, zu betreiben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom …, URNr. … des Notars …, erwarb der Gläubiger vom Schuldner das Grundstück der Gemarkung …, bestehend aus Wohnhaus, Behelfsheim und Hofraum. In der genannten Urkunde wurde der Übergang von Besitz und Nutzen des fraglichen Objektes zum 1. August 2000 vereinbart sowie, dass der Schuldner das von ihm noch bewohnte Vertragsobjekt noch bis 31.07.2000 weiterhin unentgeltlich in der bisherigen Weise bewohnen und nutzen dürfe, dieses aber bis zum 31.07.2000 vollständig zu räumen habe. Bezüglich der Räumungsverpflichtung unterwarf sich der Schuldner in der genannten Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde liegt vor.
Mit Schreiben vom 17.10.2000 erteilte der Gläubiger dem zuständigen Gerichtsvollzieher unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde den Auftrag, die Zwangsräumung des Anwesens zu betreiben. Dies lehnte der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom selben Tage ab, weil ein zur Zwangsräumung geeigneter Titel nicht vorliege. Die notarielle Urkunde sei wegen § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht geeignet, die Herausgabevollstreckung in Wohnräume zu vollziehen; der Schuldner habe ein Besitzrecht, das nur durch einen noch zu erstreitenden Herausgabetitel zwangsweise gebrochen werden könne. Wegen des weiteren Vorbringens des Gerichtsvollziehers wird auf dessen Schreiben vom 17.10. (in der Akte abgelegt zusammen mit der notariellen Urkunde im Beiheft „Vollstreckungstitel”) sowie vom 31.10.2000 nebst mit übergebenen Entscheidungen (Bl. 5/7 d.A.) verwiesen.
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 24.10.2000 Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsräumung eingelegt und beantragt,
– den Gerichtsvollzieher anzuweisen, aufgrund der vorliegenden notariellen Urkunde vom 02.05.2000 in vollstreckbarer Ausfertigung vom 04.10.2000 die Herausgabevollstreckung durchzuführen.
Er trägt vor,
die Zwangsvollstreckung sei aufgrund der notariellen Urkunde vom 02.05.2000 möglich; es handele sich vorliegend nicht um ein Mietverhältnis, ein Besitzrecht des Schuldners sei nicht gegeben.
Der Schuldner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Gerichtsvollziehers an und äußert die Ansicht, eine Zwangsräumung von Wohnräumen aufgrund einer notariellen Urkunde sei nicht möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Gläubigervertreters vom 24.10.2000 (Bl. 1/3 d.A.) sowie vom 23.11.2000 (Bl. 14/15 d.A.), und des Schuldners vom 13.11.2000 (Bl. 10 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet:
1. Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Zwangsvollstreckungsauftrag durchzuführen, zulässig. Beschwer und Rechtschutzbedürfnis des Erinnerungsführers sind unzweifelhaft gegeben, da dieser zunächst auf den Weg einer Herausgabeklage verwiesen wird.
2. Die Erinnerung ist auch begründet.
Dem Vollstreckungsauftrag des Gläubigers ist Folge zu leisten, weil sich der Schuldner bezüglich des Herausgabe- und Räumungsanspruchs des Gläubigers in der notariellen Urkunde vom 02.05.2000, die in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt wurde, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Gläubiger kann vom Schuldner aufgrund des Kaufvertrages vom 02.05.2000 die Herausgabe des Kaufobjektes verlangen; ein Besitzrecht des Schuldners ist nicht ersichtlich. Ein solches Besitzrecht hat lediglich bis zum 31.07.2000 bestanden, wobei es sich nicht etwa um ein Mietverhältnis, sondern allenfalls um eine leihweise Überlassung der genannten Wohnräume handelte. Der notarielle Kaufvertrag vom 02.05.2000 stellt auch einen geeigneten Vollstreckungstitel dar, da sich der Schuldner bezüglich der Räumung – und damit natürlich auch der Herausgabe an den Käufer – des fraglichen Anwesens in der genannten Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde liegt vor. Der Kaufvertrag mit Räumungsverpflichtung zum 31.07.2000 ist eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; sie erfaßt einen Anspruch (Herausgabe und Räumung zu einem bestimmten Zeitpunkt), der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist und betrifft – entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers – auch nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum. Ein Mietverhältnis war zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart; vielmehr handelte es sich bis zum 31.07.00 um eine unentgeltliche Überlassung durch den Gläubiger. Ein schützwürdiges Besitzinteresse des Schuldners über den 31.07.2000 hinaus ist nicht erkennbar.
Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers ist auch nicht bei Wohnräumen eine erweiternde Auslegung der ...