Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldverfahren: Zeugenentschädigung bei schriftlicher Zeugenaussage im Rahmen der Halteranfrage
Tenor
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 wird aufgehoben.
2.
Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 18. November 2004 wird aufgehoben.
3.
Dem Betroffenen wird eine Zeugenentschädigung von 10,-- EUR gewährt.
4.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Bußgeldbehörde.
Gründe
Im Wege der Gegenvorstellung war der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 aufzuheben und abzuändern, da wesentliche Sachverhaltsteile bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.
Da ein auf den Betroffenen zugelassener Pkw am 19. April 2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet wurde, wurde unter den Personaldaten des Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleichwohl sollte der Betroffene, da es sich bei der Fahrerin erkennbar um eine weibliche Person handelte, als Zeuge in Anspruch genommen werden. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 wurde dem Betroffenen deshalb ein "Zeugenfragebogen" übersandt. Darauf ging der Betroffene zunächst jedoch nicht ein. Vielmehr teilte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 Rechtsanwalt Giuseppe Olivo unter Versicherung ordnungsgemäßer anwaltschaftlicher Bevollmächtigung mit, dass er die Verteidigung des Herrn Wolfgang Ferner übernommen habe. In der Folgezeit ist die Verwaltungsbehörde nicht mehr wegen einer zeugenschaftlichen Erklärung an den Betroffenen herangetreten. Die notwendige Sachaufklärung erfolgte auf anderem Wege. Dennoch erklärte der Betroffene mit Schreiben vom 20. Juli 2004 an die Bußgeldbehörde, dass Fahrerin seine Tochter Aline gewesen sei. Gleichzeitig machte er Zeugengebühren in Höhe von 32,-- EUR (20,-- EUR Zeitaufwand 1 Stunde, 12,-- EUR Auslagen) geltend. Darüber hinaus erstattete er wegen der Abschöpfung der Personendaten Strafanzeige.
Da die Erklärung des Betroffenen vom 20. Juli 2004 im Zuge der Übersendung des "Zeugenfragebogens" erfolgt ist, steht dem Betroffenen grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung gemäß den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu (VJEG).
Nach den Grundsätzen einer angemessenen Entschädigung für die Erfüllung der staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ist vorliegend ein Gesamtbetrag vom 10,-- EUR angemessen. Dabei war der äußerst geringe Zeitaufwand zu Beantwortung der Zeugenfrage (Inaugenscheinnahme des Fahrerfotos As. 1 und Fertigung des kurzen Anschreibens) sowie der geringe Sachaufwand maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OwiG i.V.m. § 467 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018361 |
NZV 2005, 655 |
SVR 2005, 195 |