Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger fechten mehrere in der Wohungseigentümerversammlung vom 05.05.2014 zu dem Themenkomplex Rauchwarnmelder gefasste Beschlüsse an und begehren eine Beschlussersetzung durch das Gericht.
Die Kläger sind gemeinsam hälftige Miteigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft … und … in Karlsruhe. Die Beklagten sind die übrigen Miteigentümer.
In dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es neben den Wohnungen auch Teileigentumseinheiten, namentlich mehrere Kfz Stellplätze.
In der Eigentümerversammlung vom 05.05.2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 10 über die folgenden Beschlussanträge abgestimmt:
- Es soll beschlossen werden, in einen Rauchmelder gem. dem beiliegenden Angebot der Firma Metrona für Menol für je 3,75 EUR brutto jährlich zu mieten.
- Alternativ soll beschlossen werden, die Rauchmelder für 23,78 EUR brutto zu kaufen. Für die Wartung kommen hier dann nochmals 4,88 EUR brutto im Jahr hinzu.
Des weiteren soll beschlossen werden, auch in den Wohnungen die oben aufgeführten Rauchmelder in den Schlafräumen, Fluren und Kinderzimmern entsprechende Rauchmelder von der Firma Metrona warten zu lassen. Der Preis hierfür beträgt 4,88 EUR brutto.
Ggfs. fallen weitere Liegenschaftskosten in Höhe von 29,99 brutto und Fahrtkosten in Höhe von 18,92 EUR brutto gesamt an, wenn nicht mit der Ablesung die Rauchmelderprüfung durchgeführt wird.
- Sollten keine gemeinschaftlichen Rauchmelder angeschafft werden, wird der Verwalter aus der Haftung entlassen. Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer selbst für seine Rauchmelder verantwortlich ist.
Der Antrag zu Punkt 10 a) wurde mehrheitlich (2837,00 MEA Ja-Stimmen; 6562,00 MEA Nein-Stimmen) abgelehnt, ebenso der Antrag zu Punkt 10 b) (2260,00 MEA Ja-Stimmen; 6238,00 MEA Nein-Stimmen; 901,00 MEA Enthaltungen) sowie der Antrag zu Punkt 10 c) (1663,00 MEA Ja-Stimmen; 6238,00 MEA Nein-Stimmen; 901,00 MEA Enthaltungen). Dem Antrag zu Punkt 10 d) wurde mehrheitlich zugestimmt (5420,00 MEA Ja-Stimmen; 3401,00 MEA Nein-Stimmen; 578,00 MEA Enthaltungen). Die Beschlüsse wurden jeweils verkündet.
Die Kläger meinen, der Beschluss unter 10 d) verstoße im Hinblick auf die in § 15 Abs. 7 LBO Baden-Württemberg geregelte Pflicht zur Ausstattung bestimmter Räume mit Rauchwarnmeldern gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese verpflichtend anzubringenden Rauchwarnmelder seien als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum. Da somit die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft gegeben sei und gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern bestehe, habe die Wohnungseigentümergemeinschaft einem entsprechenden Antrag zuzustimmen, ohne dass hinsichtlich der Installationspflicht ein Ermessensspielraum bestehe. Der getroffene Beschluss sei daher nichtig. Aufgrund der Einordnung in das Gemeinschaftseigentum könne die Verantwortlichkeit für das Gemeinschaftseigentum nicht in die Verantwortung desjenigen Eigentümers gestellt werden, der aufgrund seines Sondereigentums Besitzer des jeweiligen Rauchmelders sei, sondern die Verantwortlichkeit verbleibe bei der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Die Verantwortlichkeit sei nicht delegierbar, weshalb für den Fall, dass die Nichtigkeit des Beschlusses nicht festgestellt werde, jedenfalls die Aufhebung des Negativbeschlusses, verbunden mit der Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bestehe.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass die unter TOP 10 der WEG-Versammlung vom 05.05.2014 gefassten Beschlüsse nichtig sind. Hilfsweise wird beantragt, die unter TOP 10 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären und die WEG zu verurteilen, Beschluss des Inhalts zu fassen, dass spätestens zum 01.01.2015 der Einbau von Rauchwarnmeldern nach § 15 Abs. 7 der Landesbauordnung Baden-Württemberg vorzunehmen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, die getroffenen Beschlüsse seien weder nichtig noch aufzuheben. § 15 Abs. 7 LBO richte sich an die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer. Von der Installationspflicht betroffen seien nur Schlafräume und Flure innerhalb der einzelnen Wohnungen, nicht dagegen andere Räumlichkeiten oder Teileigentumseinheiten, also solche Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienten. Zwar bestehe für den Verband eine sog. geborene Wahrnehmungskompetenz und damit auch die Möglichkeit, die Ausstattung der einzelnen Wohnungen mit Rauchmeldern zu beschließen. Diese Möglichkeit bestehe aber nur dann...