Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 11.03.03 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 398 BGB i.V.m. c.i.c. einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten 449,90 Euro.
Die Beklagte hat gegenüber der unfallgeschädigten Frau Dollmetsch ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, in dem sie die Unfallgeschädigte nicht auf ihre unterschiedliche Tarifgestaltung, auf der einen Seite den Unfallersatztarif und auf der anderen Seite den Normaltarif hingewiesen hat. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Ettlingen (2 C 15/02), die im Rechtstreit zwischen der Unfallgeschädigten und dem Schädiger ergangen ist. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts war die Beklagte verpflichtet, die Unfallgeschädigte über die unterschiedliche Tarifgestaltung aufzuklären. Grundsätzlich ist zwar ein Händler nicht verpflichtet, seinen Kunden darüber aufzuklären, ob es gleichwertige Angebote zu günstigeren Preisen gibt. Eine solche Hinweispflicht besteht erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, was vorliegend der Fall war. Durch die Frage nach dem Unfall als Ursache für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Versicherung des Schädigers erweckt der Händler beim Kunden den Eindruck, ihm werde ein für seine Bedürfnisse zugeschnittener Tarif angeboten. Dies wird durch die Bezeichnung als „Unfallersatztarif” noch bestärkt. Insbesondere bestätigt der Händler aufgrund seines Fachwissens dem Kunden konkludent sein Vertrauen darauf, dass der angebotene Tarif von der Versicherung des Schädigers ersetzt werden würde. Der Händler ist mithin verpflichtet, darüber aufzuklären, dass es bei der Abwicklung mit der Versicherung des Schädigers Probleme geben könne (OLG Karlsruhe DAR 1993, 229). Der Kunde ist hier schutzwürdiger als der Händler. Letzterer bietet dem Kunden automatisch den Unfallersatztarif an, wenn er vom Unfall oder des alleinigen Verschuldens des Schädigers erfährt. Der Kunde müsste also, um den Unfallersatztarif zu vermeiden, entweder den Unfall oder zumindest die volle Schuld des Schädigers verschweigen. Eine solche Gewandtheit kann von einem durchschnittlichen Kunden regelmäßig nicht erwartet werden (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Die Beklagte war daher verpflichtet, die Unfallgeschädigte vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges auf ihre unterschiedliche Tarifgestaltung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif hinzuweisen (für die Hinweispflicht auch OLG Koblenz, NJW RR 1992, S. 820).
Nicht entscheidungserheblich ist der Einwand der Beklagten, der von ihr angebotene Unfallersatztarif sei im Raum Karlsruhe ortsüblich, da es auf die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatzwagentarif ankommt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Miete für das Ersatzfahrzeug unter Zugrundelegung des Normaltarifs bei der Beklagten lediglich insgesamt 544 DM betragen hätte und die Unfallgeschädigte bei Kenntnis dieses Tarifes eine Anmietung nur zum Normaltarif vorgenommen hätte.
Die Beklagte ist daher wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (c.i.c.) der Unfallgeschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 398 BGB ist dieser Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen. Dieser Schadensersatzanspruch beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Unfallersatzwagentarif von 1.643,03 DM und dem Normaltarif von 544 DM, wovon die Klägerin 449,90 Euro geltend gemacht hat, die ihr auch zuzusprechen waren. Die von der Klägerin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ettlingen geleistete Zahlung an die Unfallgeschädigte war zugunsten der Beklagten nicht anzurechnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschriften
Bracher Richterin am Amtsgericht
Fundstellen