Tenor
Der Betroffene wird
freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt R. -Ordnungsamt- vom 12.10.2009 zur Last gelegt, am 05.08.2009 um 16.32 Uhr in R., B.straße Höhe Friedhof Richtung So.straße, als Führer des PKW, amtliches Kennzeichen K. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messörtlichkeit habe 30 km/h betragen, die festgestellte Geschwindigkeit des Betroffenen habe (nach Toleranzabzug) 62 km/h betragen.
II.
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Denn die Geschwindigkeitsmessung unterliegt nach Auffassung des Gerichts einem Beweisverwertungsverbot.
Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige der D., Dipl.-Ing. G. M., in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.03.2010 und seinem Ergänzungsgutachten vom 19.04.2010 zunächst ausgeführt, dass an der sachlichen Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.11. / 22.11.2010 hat er dies auf Vorhalt der Verteidigung zwar dahingehend eingeschränkt, dass die Kontrollrechnung Unscharfen aufweisen kann, da die Lichtbilder von der Messung nicht vollständig plan seien.
Auf die sachliche Richtigkeit der in Rede stehenden Messung kommt es aber in diesem Fall nicht mehr an.
Denn die Geschwindigkeitsmessung und die fotographische Dokumentation der Geschwindigkeitsüberschreitung sind hier aus folgenden anderen Gründen nicht verwertbar.
Die Stadt R. als grundsätzlich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständige Verwaltungsbehörde hat hier einen erheblichen Verstoß gegen ihre Zuständigkeitsvorschriften begangen, die den Rechtskreis des Betroffenen wesentlich berühren und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Messung war nämlich nicht mehr ordnungsgemäß durch einen Beamten / Angestellten (Gemeindevollzugsbeamten der Stadt R) überwacht, sondern unzulässigerweise nur durch eine Privatperson (Mitarbeiter der Firma E./ D.) betrieben worden.
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde "Herrin" des Verfahrens bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Art, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang, durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 342 ff).
Dies war hier allerdings nicht gewährleistet, da die eingesetzte Gemeindevollzugsbeamtin, die Zeugin K., nicht die erforderlichen technischen Kenntnisse zur Überwachung des Messverfahrens besitzt.
Die Messung wurde im vorliegenden Fall mit einer Messeinrichtung des Herstellers R, durchgeführt. Es handelt sich dabei um ein Verkehrsradarmessgerät der Bauartzulassung Nr. Z 18.11/89.13 des Typs "Traffipax-SpeedoPhot". Die Anlage steht im Eigentum der Firma E. bzw. D. F-R-Str. 3 in H. Beide Firmen haben ihren Sitz in der F.-R.S. in H. Ob es sich bei der Firmierung D. um eine Tochtergesellschaft der Fa. E. oder lediglich eine andere Bezeichnung für dasselbe Unternehmen handelt, konnte in der Verhandlung auch durch die Vernehmung ihres Mitarbeiters, den Zeugen S., nicht abschließend geklärt werden. Allerdings sind weder die E. noch die D. eine staatliche Behörde oder Beliehene.
Die Messeinrichtung ist fest installiert in einem Pkw der Marke Citroen Berlingo, blau, mit dem Kennzeichen H. Das Fahrzeug ist sowohl an der Front- als auch Heckseite mit einer Mess/Fotoeinrichtung ausgestattet, so dass in beide Fahrtrichtungen mit dieser Anlage gemessen werden kann.
Für den 05.08.2009 hatte die Stadt R. im Rahmen ihres allgemeinen mit der Firma E./ DVÜ geschlossenen Miet / Dienstvertrages das Fahrzeug einschließlich eines Mitarbeiters der Firma E. / D. zum Zwecke der Messung auf der Gemarkung R. angefordert.
Der Mitarbeiter der Firma E./D. der Zeuge S., hat sich daraufhin zusammen mit der Gemeindevollzugsbeamtin K. an die Messstelle begeben. Dort wurde das Messfahrzeug parallel zum Fahrbahnrand an der Messörtlichkeit aufgestellt. Die Zeugin K. hat nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung den Abstand der Räder zum rechten Fahrbahnrand ausgemessen. Es wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin K. und des Zeugen S. in beide Richtungen Messungen durchgeführt. Während der Messung übernahm der Zeuge S. entweder die Überwachung der Front oder die Überwachung der Heckkamera und die Gemeindevollzugsbeamtin K. die Fotoeinrichtung in der entgegengesetzten Richtung. Welche Richtung die Zeugin K. selbst überwacht hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr festgestellt werden.
Diese Vorgehensweise der Einschaltung privater Personen bei der Geschwindigkeitsüberwachung ist als solches be...