Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 4 vom 28.10.2003 nichtig ist.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage Wilhelmshöher Allee 22 in Kassel, der Antragsteller war der Verwalter dieser Anlage. Seine Verwaltertätigkeit legte der Antragsteller zum 31.10.2003 nieder. Dem Verlangen einzelner Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung vor seinem Ausscheiden kam er nicht nach, so dass auf Veranlassung der Wohnungseigentümer Wiebusch und Wagner, die als „Vertrauensleute” der Wohnungseigentümer fungierten, am 28.10.2003 eine Eigentümerversammlung stattfand, an der ausweislich der vorgelegten Versammlungsniederschrift vom 29.10.2003 (Bl. 43 d.A.) alle Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren. Angelegenheit der Versammlung war auch die vom Antragsteller als Versammlungsleiter gefertigte Versammlungsniederschrift vom 08.09.2003 über die vorausgegangene Eigentümerversammlung vom 19.08.2004 (Bl. 15 ff d.A.). Einzelne Wohnungseigentümer hatten eine Berichtigung und Abänderung der Niederschrift vom 08.09.2003 verlangt und eine Abschrift mit Streichungen und Abänderungen (Bl. 23 ff d.A.) dem Antragsteller als Verwalter zugehen lassen. Der Antragsteller lehnte eine Berichtigung der von ihm gefertigten Versammlungsniederschrift aber ab.
Unter TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.10.2003 heißt es dazu: „Die Eigentümer diskutieren, welches Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.08.2003 gültig ist. Es wird einstimmig zugestimmt, dass das Protokoll der Firma Carl Kroh Immobilien mit den Anmerkungen der Vertrauensleute vom 15.09.2003 gültig ist.”
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Wohnungseigentümer hätten zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.10.2003 überhaupt keinen Beschluss getroffen, weil ihnen die Beschlusskompetenz zur Entscheidung über die Gültigkeit einer Versammlungsniederschrift fehlen würde; bei Vorliegen eines Beschlusses aber sei dieser zumindest anfechtbar, weil die die Eigentümerversammlung vom 28.10.2003 durch Nichtberechtigte einberufen worden sei.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.10.2003 für nichtig zu erklären, hilfsweise für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass das anläßlich der Eigentümerversammlung vom 19.08.2003 vom Antragsteller gefasste Protokoll alleinige Gültigkeit hat, hilfsweise festzustellen, dass die Erklärung zu TOP 4 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 28.10.2003 zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern keinerlei Wirkung entfaltet.
Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner machen geltend, dass Vorgänge, die auf ein fehlerhaftes Verhalten des Verwalters schließen ließen, auch in einer Versammlungsniederschrift mit aufgenommen werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Auf Antrag des Antragstellers vom 28.11.2003 war festzustellen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 4 vom 28.10.2003 nichtig ist, soweit er die Abänderung und Ergänzung der vom Antragsteller gefertigten Versammlungsniederschrift vom 08.09.2003 über die Eigentümerversammlung vom 19.08.2003 zum Inhalt hat.
1. Die Verfahrenszuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist gegeben. Die Feststellung der Nichtigkeit kann im Verfahren nach § 43 I Nr. 4 WEG geltend gemacht werden. Auch der Antragsteller ist dazu befugt, weil die Beschlußfassung durch die Eigentümer noch während seiner Amtszeit als Verwalter erfolgt ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. Rn. 108 zu § 23 m.w.N., Rn. 66 u. 90 ff zu § 43).
2. Der von den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer übereinstimmenden Willenserklärung zustande gekommenen Regelung zu TOP 4 der Eigentümerversammlung kommt Beschlussqualität zu.
a) Denn der übereinstimmenden Willenserklärung der Wohnungseigentümer ist zu entnehmen, dass sie dem Versammlungsprotokoll des Antragstellers mit den Anmerkungen ihrer Vertrauensleute vom 15.09.2003 Gültigkeit beimessen wollen. Gegenstand der getroffenen Regelung ist die Genehmigung des Versammlungs Protokolls des Antragstellers – mit Ausnahme der Teile, die abgeändert und ergänzt werden sollen – sowie die Abänderung und Ergänzung dieser Niederschrift gemäß den Anmerkungen vom 15.09.2003 der Vertrauensleute der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer haben mit ihren gleichgerichteten Willenserklärungen eine kollektive, rechtsverbindliche Entscheidung über einen Antrag (Änderung der Niederschrift und im übrigen deren Genehmigung) zum Ausdruck gebracht. Ihre Entscheidung ist daher als Beschluss zu qualifizieren (vgl. Staudinger-Bub WEG 12. Aufl. Rn. 65 zu § 23 m.w.N. Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. Rn. 125 zu § 24). Soweit es um die Qualifizierung geht, ...