Orientierungssatz
Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttretendes WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
Normenkette
WEG § 28
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die klagende Wohnungseigentumsgemeinschaft begehrt von der Beklagten, ihrer früheren Verwalterin, die Erstellung einer Jahresabrechnung sowie die Kostenerstattung nach Teilanerkenntnis eines ursprünglichen Begehrens auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen.
Die Beklagte war bis zum 24.04.2021 Verwalterin der klagenden Eigentümergemeinschaft. An jenem Tag fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Eigentümer beschlossen, die Beklagte mit sofortiger Wirkung abzuberufen; die Verwaltungsunterlagen habe sie an den Miteigentümer A herauszugeben. Die Jahresabrechnung(en) 2020 hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die neu bestellte Hausverwaltung sowie zur Erstellung der Jahresabrechnung 2020 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstellung der Abrechnung 2020 noch verpflichtet, weil sie das gesamte Kalenderjahr 2020 über und noch bis zum 24.04.2021 als Verwalterin bestellt war. Ferner meint sie, die Beklagte sei zur Erstattung der der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 8000 EUR in Höhe von insgesamt 800,40 EUR verpflichtet.
Ursprünglich hat die Klägerin auch noch beantragt, die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen an die Klägerin zu verurteilen. Nach Anerkenntnis dieses Teil-Begehrens hat das erkennende Gericht unter dem 04.08.2021 insoweit Teilanerkenntnisurteil erlassen (auf BI. 29f. d. A. wird Bezug genommen). Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen durch Erstellung und Herausgabe der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für die Zeit vom 01.01.2020 Bis zum 31.12.2020 (Jahresabrechnung 2020) sowie 800,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verwahrt sich hinsichtlich ihres Teilanerkenntnisses gegen die Kostenlast, da sie zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an den Miteigentümer A nicht verpflichtet gewesen sei. Nach ihrer Abberufung mit sofortiger Wirkung durch die Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung vom 24.04.2021 habe ihre Verwaltertätigkeit geendet und sie sei deswegen nicht mehr an der Lage und nicht mehr berechtigt, die Jahresabrechnung zu erstellen.
Wegen der weiteren Einzel eines Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch mehr auf Erstellung der Jahresabrechnung (Einzel- und Gesamtabrechnung) für das Kalenderjahr 2020 gegen die Beklagte. Denn die Beklagte ist nicht mehr berechtigt und verpflichtet, diese Abrechnung zu erstellen, nachdem sie in der Eigentümerversammlung vom 24.04.2021 mit sofortiger Wirkung abberufen wurde.
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist. Nach § 28 Abs. 2 WEG ist deswegen der in dem Zeitpunkt vorhandene Verwalter diejenige Person, die insoweit zu handeln hat (Hügel/Elzer, § 28 WEG Rdnr. 106; Bartholome in Hogenschurz, BeckOK WEG, § 28 WEG Rdnr. 50; MüKo/Skauradszun, § 28 WEG Rdnr. 93 unter Hinweis darauf, dass die anderslautende frühere Rechtsprechung des BGH hierzu nicht mehr anwendbar ist). Da die Beklagte mit sofortiger Wirkung mit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 24.04.2021 als Verwalterin abberufen worden ist, kann sie deswegen für das Kalenderjahr 2020 aus heutiger Sicht die Jahresabrechnung 2020 nicht mehr erstellen, wenn sie bereits aus Rechtsgründen daran gehindert ist. Ein anderer Rechtsgrund, aus denen sich eine Verpflichtung der Beklagten zu Erfüllung des Klagebegehrens insoweit ergeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Diese Kosten können unter Verzugsschadensersatzgesichtspun...