Orientierungssatz
Für eine Klage auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung fehlt es am Rechtsinteresse, wenn die Parteien lediglich darum streiten, ob ein Antrag vom antragstellenden Miteigentümer zurückgezogen wurde oder ob es in einer Abstimmung an der erforderlichen Mehrheit fehlte, da in beiden Fällen ein Beschluss nicht zustande gekommen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Berichtigung eines Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung.
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Die Beklagte zu 1. ist die Hausverwaltung deren Geschäftsführer das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.05.2019 führte und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. die Urschrift des Protokolls unterzeichnete. Diese Urschrift enthält eine dritte Unterschrift, die in der abgetippten Fassung als diejenige des Beklagten zu 3. genannt wird. Zum Tagesordnungspunkt 6 verhandelte die Versammlung über einen Antrag des Beklagten zu 2. zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Immobilie. Die Urschrift des Protokolls wie auch die an die Eigentümer nach der Versammlung versendete getippte Fassung enthält hierzu die Ausführungen, „der Antrag [sei] vom Antragsteller zurückgezogen”.
Die Klägerinnen behaupten, dieser Protokolleintrag sei unrichtig. Es habe eine förmliche Abstimmung stattgefunden und zwar in einer Art und Weise, dass der Versammlungsleiter entsprechend seiner üblichen Praxis zunächst Nein-Stimmen und Enthaltungen abgefragt habe. Üblicherweise stelle er dann die Ja-Stimmen durch Subtraktion der Nein-Stimmen und Enthaltungen von der Gesamtzahl der anwesenden Eigentümer fest. Bei der hier gegenständlichen Versammlung habe es zwei Nein-Stimmen und eine Enthaltung gegeben, so dass es folglich sieben Ja-Stimmen im Umkehrschluss gegeben habe. Dieses Beschlussergebnis hätte im Protokoll vermerkt werden müssen zusammen mit dem Ergebnis, dass wegen Fehlens der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der Antrag abgewiesen worden sei. Sie sind der Ansicht, alleine die Unrichtigkeit des Protokolls rechtfertige die Klage. Sollte das Thema erneut zur Abstimmung in der Eigentümerversammlung gestellt werden, so würde ein Zweitbeschluss höheren Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. Der Inhalt eines ablehnenden Erstbeschlusses führe dazu, dass bei einem Zweitbeschluss aus dem Erstbeschlusses folgende schutzwürdigende Belange der Klägerinnen zu berücksichtigen seien.
Die Klägerinnen beantragen,
das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.05.2019 zu TOP 6 wie folgt zu berichtigen:
Antrag Installation einer Photovoltaikanlage für die Wohneinheit Nr. 11 (Eigentümer B) und Finanzierung der Maßnahme
zur Versammlung sind zehn/elf Köpfe anwesend
Abstimmungsergebnis: |
Ja-Stimmen 7/10 |
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Nein-Stimmen 2/10 |
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Enthaltung 1/10 |
Der Antrag ist damit abgewiesen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. rügt vorab das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen. Die begehrte Protokollberichtigung führe nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerinnen. Darüber hinaus verteidigt sie den Inhalt des Protokolls als richtig. Der Beklagte zu 2. schließt sich dem Vorbringen des Erstbeklagten an.
Der Beklagte zu 3. zieht die Eigentümerstellung der Klägerin zu 1. in Zweifel. Er selbst sei nicht passiv legitimiert, da er das Protokoll im Original nicht unterschrieben habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er den Vortrag des Beklagten zu 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll vom 31.10.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist die Klägerin zu 1. neben der Klägerin zu 2. klagebefugt. Denn sie hat durch Vorlage eines Grundbuchauszuges (Bl. 64 d.A.) ihre Eigentümerstellung belegt. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Beklagten zu 3. zur Klagebefugnis der Klägerin zu 1. überhaupt ausreicht, um Letztere ernstlich in Abrede zu stellen.
Die Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Grundsätzlich kann ein Miteigentümer nur dann die Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn sich durch die Berichtigung seine Rechtsposition verbessern oder in rechtlich erheblicher Weise verändern würde (allgemeine Meinung, z.B. LG Dresden, Urteil vom 22.05.2013 – 2 S 311/12, zit. n. juris; LG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2015 – 10 S 10/15, zit. n. juris; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2017 – 2-13 S107/17, zit. n. juris; Jenißen/Schultzky, § 24 WEG Rn. 158; Niedenführ/Kümmel, § 24 WEG Rn. 80; Bärmann/Roth, § 46 WEG Rn. 24). ...