Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 86,42 EUR freizustellen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherin Bezahlung restlichen Schadensersatzes. Der Sohn der Klägerin verunfallte am 03.06.2010 in Kehl mit einem 1994 erstmals zugelassenen Mondeo GLX, dessen Wiederbeschaffungswert 750 EUR betrug. Für die Zeit vom 04. bis zum 18.06.2010 überließ die Firma K. GmbH, der Klägerin ein Ersatzfahrzeug. Auf deren Rechnung vom 21.06.2010 über 2.372,86 EUR bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 799 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Bezahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,48 EUR schulde. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009, Gruppe 4, Modus, PLZ 776, könne sie Kosten in Höhe von 1.831,48 EUR geltend machen, nämlich

2x Wochenpauschale:

978,70 EUR

1x Tagespauschale:

84,20 EUR

20% Aufschlag:

212,58 EUR

abzgl. 3%

50,98 EUR

zzgl. Nebenkosten

Vollkasko:

330,00 EUR

Zusatzfahrer:

180,00 EUR

Zustellkosten:

23,00 EUR

Abholkosten:

23,00 EUR

Summe:

1.831,48 EUR

Sie habe das Fahrzeug gemäß Vertrag vom 04.06.2010 angemietet. Das verunfallte Fahrzeug sei ständig von ihr und ihrem Sohn benutzt worden. Die Mietwagenfirma habe ihr das Mietfahrzeug nach Hause gebracht.

Die Beklagte schulde zudem für die Zeit vom 19.06.2010 bis zum 23.07.2010 für 36 Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 1.368 EUR, nämlich 38 EUR pro Tag. Abzüglich der vorgerichtlich bezahlten 116 EUR könne sie noch 1.252 EUR verlangen. Sie habe ein Ersatzfahrzeug erst am 23.07.2010 zulassen können.

Schließlich schulde die Beklagte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.166,49 EUR gemäß Aufstellung vom 09.08.2010 zzgl. Auslagenpauschale, 13,50 EUR für Kopien und Umsatzsteuer, insgesamt somit 643,20 EUR abzgl. vorgerichtlich bezahlter 186,24 EUR, somit noch 456,96 EUR. Zwar sei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Jedoch stehe ihrem Prozessbevollmächtigten ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 30%-Grenze nicht überprüfbar sei.

Die Klägerin, die zunächst 3.028,44 EUR geltend gemacht hatte, beantragt nach Teilrücknahme zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.731,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem behaupteten Inhalt gekommen sei. Die Autovermietung habe der Klägerin zugesichert, dass auf sie keine Kosten zukämen. Die Klägerin habe auch die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung nicht dargelegt, schon gar nicht zu dem streitgegenständlichen Tarif. Vielmehr hätte sie zu gleichen Bedingungen bei der Autovermietung H. für 445,50 EUR, bei A. für 445,71 EUR, bei E. für 474,96 EUR und bei S. für 555 EUR anmieten können. Als Schätzgrundlage sei der Schwacke-Liste die Fraunhofer Liste vorzuziehen, nach der die Kosten 528 EUR inklusive Steuer und Vollkasko betragen. Die Klägerin könne auch keinen (weiteren) Nutzungsausfall verlangen, da die Wiederberschaffungsdauer - unstreitig - 14 Tage betragen habe. Angesichts des Fahrzeugalters seien allenfalls Vorhaltekosten nach der Gruppe B zu erstatten. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Mangels Rechnung nach § 10 RVG und Zahlung durch die Klägerin könne ohnehin nur Freistellung verlangt werden. Die Anfertigung von 27 Kopien sei nicht erforderlich gewesen.

Das Gericht hat die Klägerin am 21.03.2011 informatorisch angehört und Beweis erhoben zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, das Dipl.-Ing. K. in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 erstattet hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur in geringem Umfang, nämlich bezüglich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, erfolgreich.

I.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB über die bereits bezahlten 799,00 EUR weder Zahlung noch Freistellung von weiteren Mietwagenkosten verlangen.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein ve...

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