Normenkette
StVO § 41 Abs. 1, § 49; StVG § 24; BKat Ziff. 11.3.5; OWiG § 17
Tenor
1.
Der Betroffene ist schuldig, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben.
2.
Er wird deshalb zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.
3.
Im Übrigen wird der Betroffene freigesprochen.
4.
Soweit der Betroffene verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im Übrigen fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der am xxx. geborene, ledige Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. In seinem Verkehrszentralregister befinden sich keine Einträge. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich der Betroffene nicht geäußert.
1. Der Betroffene fuhr am xxxx. gegen 19.20 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen: xxxx in Kempten (Allgäu) auf der Kaufbeurer Straße stadteinwärts. An dieser Stelle ist die zulässige Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt. Der Betroffene überschritt aus Unaufmerksamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h. Dabei ist zu-gunsten des Betroffenen ein Toleranzabzug von 3 km/h berücksichtigt.
2. Der Betroffene wurde nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung unmittelbar von dem Zeugen PHM angehalten. Dieser stellte beim Betroffenen Alkoholgeruch fest. Der Betroffene führte daraufhin auf Nachfrage des Zeugen Y. gegen 19.30 Uhr eine freiwillige Atemalkoholkontrolle mittels eines nicht gerichtsverwertbaren Tests durch. Dieser gab eine Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l. Auf weitere Nachfrage stimmte der Betroffene einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholkontrolle mittels eines gerichtsverwertbaren Alkoholtests zu, weshalb die kontrollierenden Beamten PHM K. und PHM R. mit dem Betroffenen zu ihrer Dienststelle in fuhren. Nach einer Wartezeit von 20 Minuten begehrte der Betroffene ein Telefonat mit seinem Verteidiger, welches ihm bewilligt wurde. Nach dem Gespräch mit dem Verteidiger stimmte der Betroffene weder einem freiwilligen Atemalkoholtest noch der Durchführung einer Blutentnahme zu. Gegen 19.55 Uhr ordneten daher die Polizeibeamten K. und R. die Durchführung einer Blutentnahme an, ohne zuvor eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit der Blutentnahme einzuholen bzw. dies versucht zu haben.
Im Bezirk des Landgerichts Kempten besteht nach der regulären Dienstzeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst. Der jeweilige Bereitschaftsdienstrichter ist mit einem Mobiltelefon ausgestattet, deren Nummer den Polizeidienststellen im Bezirk bekannt ist.
Nachdem der Betroffene mit seinem Verteidiger telefoniert hatte, übernahm der Zeuge PHM R das Telefonat. Letzterer widersprach dabei der Blutentnahme, worauf der Zeuge antwortete: "Bei OWis sind wir die anordnende Behörde".
Nachdem die Polizeibeamten keine Arzt zur Durchführung der Blutentnahme erreichen konnten, fuhren sie mit diesem zum Krankenhaus in ZZZZ., wo gegen 20.16 Uhr die Blutentnahme durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung ergab einen Mittelwert von 0,74 Promille.
III.
Die Feststellungen des Gerichts zu Ziffer I. und 11.1. beruhen auf der anlässlich der Hauptverhandlung vom, durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einvernahme der Zeugen PHM R und PHM K. der Verkehrspolizeiinspektion AAA sowie dem auszugweise verlesenen Bußgeldbescheid vom 21.02.2012.
1. Der Betroffene hat sich zu den ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht geäußert.
2. Der konkrete Geschwindigkeitsverstoß steht fest aufgrund der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung des Zeugen PHM R. der Verkehrspolizeiinspektion AAA.
a) Die Messung erfolgte nach seinen Zeugenangaben mit einem Laser - Handmessgerät des Fabrikats Riegl FG21-P, wobei dieses auf einem Stativ aufgebaut gewesen sei. Die Messung erfolgte aus dem Polizeifahrzeug für entgegenkommende Fahrzeuge in stadteinwärtige Richtung. Die Anhaltung der Fahrzeuge erfolgte direkt an der Messstelle.
Nach den Ausführungen des Zeugen R. befand sich das Gerät zum Zeitpunkt der Messung in einem geeichten Zustand. Es sei entsprechend seiner Bauartzulassung und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden. Diese Vorgaben seien sowohl bei der Messung als auch bei den der Messung vor-ausgehenden Tests (Selbsttests des Geräts, Displaytest, Test der Visiereinrichtung und sogenannter Nulltest) eingehalten worden. Der Test der Visiereinrichtung und der sogenannte Nulltest seien sowohl vor der Messung als auch nach der Messung mittels eines in einer Entfernung von 31 m entfernten Verkehrszeichens durchgeführt worden. Während des Messvorgangs habe es keine Auffälligkeiten gegeben.
Nach Angaben des Zeugen R. fuhr der Betroffene gegen 19.20 mit dem unter Ziffer II genannten Fahrzeug an der Tatörtlichkeit mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 90 km/h. Unter Berücksichtigung der anzusetzenden Toleranz von 3 km/h habe sich so die vorgeworfene Geschwindigkeit...