Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.12.2003 zu TOP 2 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 2001), zu TOP 3 (Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2002 und Entlastung der Verwaltung 2002) sowie zu TOP 5 (Sanierung der hinteren beiden Balkone) werden für unwirksam erklärt. Im übrigen wird der Anfechtungsantrag – so weit er nicht durch die Vorlage des Protokolls seine Erledigung gefunden hat – zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner zu 2 zu drei Vierteln auferlegt. Das verbleibende Viertel tragen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegner zu 1 (unter Einschluß des Antragsgegners zu 2) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. (s. Bl. 22)
Der Antragsgegner zu 2 hat der Antragstellerin zu 1 ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 bilden die WEG „Brucknerstraße 1”, Kerpen, die vom Antragsgegner zu 2 (der zugleich auch Wohnungseigentümer ist) verwaltet wird.
Auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2003 wurde Beschlüsse zu verschiedenen Tagesordnungspunkten gefaßt. Mit ihrem am 13.1.2004 (per Fax) bei Gericht eingegangen Antrag hat die Antragstellerin zu 1 vorsorglich alle Beschlüsse angefochten und beantragt dem Antragsgegner zu 2 aufzuerlegen, ein Protokoll der Eigentümerversammlung beizubringen.
Nach der Vorlage des Protokolls hat die Antragstellerin zu 1 ihr Anfechtungsbegehren auf die Beschlüsse zu TOP (Tagesordnungspunkt) 2 (betr. Kassenprüfung, Jahresabrechnung 2001 und Entlastung des Verwalters für das Jahr 2001), TOP 3 (betr. Kassenprüfung, Jahresabrechnung 2002 und Entlastung des Verwalters für das Jahr 2002) sowie TOP 5 (betr. Sanierung von zwei Balkonen) beschränkt.
Bezüglich der Jahresabrechnung 2001 trägt sie vor, daß sie zwar erst im Jahre 2002 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden sei, sie jedoch aufgrund des Kaufvertrages, der mit den Veräußerern geschlossen wurde, schon seit 2001 an den Nutzungen und Lasten beteiligt sei. Außerdem habe sie schon im Jahre 2001 Wohngeld gezahlt. Sie meint, daß sie daher auch an der Abrechnung zu beteiligen sei. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Dieser Anspruch – der nicht anhängig gemacht wurde – sei sowohl für das Jahr 2001 wie auch für das Jahr 2002 nicht erfüllt worden.
Betreffend das Abrechnungsjahr 2002 meint die Antragstellerin zu 1, daß die Abrechnungen schon deshalb für unwirksam zu erklären sei, weil die Kosten für den (Allgemein-)Strom der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien. Weiter mutmaßt die Antragstellerin zu 1, daß sich weitere Fehler nach der Gewährung von Einsicht in die Abrechnungsunterlagen ergeben könnten.
Die Entlastung des Antragsgegners zu 2 entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Beschluß zu TOP 5 entspreche ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. So sei nicht einzusehen, weshalb nur die Balkone hätten saniert werden sollen, die im Eigentum des Antragsgegners zu 2 bzw. seines Vaters, des Miteigentümers Heinz Brand stehen. Es sei auch nicht richtig, daß die beiden Balkone in einem verkehrsunsicheren Zustand gewesen seien und dringender Handlungsbedarf bestanden hätte.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.12.2003 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 5 für unwirksam zu erklären.
Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, daß sie von dem Antragsgegner zu 2 bewußt nicht rechtzeitig über die Abhaltung der Eigentümerversammlung informiert worden sei. Sie sei dadurch an einer Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehindert worden. Die Antragstellerin zu 2 hat sich den Anträgen der Antragstellerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
Der Antragsgegner zu 2 beantragt,
die gestellten Anträge zurückzuweisen.
Er meint, daß die Antragstellerin zu 1 bezüglich der Abrechnung 2001 nicht anfechtungsbefugt sei, weil sie an dieser Abrechnung gar nicht zu beteiligen sei. Gleichwohl sei der Antragstellerin zu 1 ein Einsichtsrecht angeboten worden, welches sie allerdings nicht wahrgenommen habe.
Die Stromkosten seien in der Abrechnung 2002 zutreffend dargestellt worden. So sei zu den Stromkosten gemäß der Abrechnung noch der Teil zu addieren, welcher in der Heizkostenabrechnung erfaßt sei. Im übrigen würde ein etwaiger Fehler die Antragstellerin zu 1 nur begünstigen.
Die Entlastung des Antragsgegners zu 2 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Dabei sei auch zu bedenken, daß der Verwalter zwar ein Honorar für seine Tätigkeit erhalte, dies aber weit unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen liege.
Die Sanierung der Balkone (TOP 5) sei schon aus Gründen der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dringend geboten gewesen.
Der Wohnungseigentümer Peter Heinz Brand (der zu den Antragsgegnern zu 1 gehört) hat sich den Anträgen des Antragsgegners zu 2 angeschlossen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich als unstreitig herausgestellt, daß die beiden Balkone bereits vor der Beschlußf...