Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Wohngeldforderungantrag gegen ausgeschiedenen Eigentümer

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß die WEG-Abteilung desAmtsgerichts Kerpen für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist.

Die Entscheidung in der Sache – einschließlich der Kostenentscheidung – bleibt dem Schlußbeschluß vorbehalten.

 

Gründe

Das Verfahren ist vor der WEG-Abteilung durchzuführen; das Verfahren ist nicht an das für die Antragsgegner zuständige Prozeßgericht abzugeben.

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozeßgericht vertritt derBGH in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 44, 43 = NJW 1965, 1763; BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714 f.) die Ansicht, daß maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beklagte (bzw. Antragsgegner) bei der Zustellung der Klageschrift (Antragsschrift) – also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – noch Miteigentümer war oder ob er sein Eigentum zu diesem Zeitpunkt schon verloren hatte. Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte soll dabei nur dann gegeben sein, wenn der Beklagte (Antragsgegner) im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruches noch Miteigentümer war. Dieser Auffassung ist die Rechtsprechung (vgl.BayObLG, Beschluß vom 29.1.1975 – BReg. 2Z 63/74 –, Rpfleger 1975, 245; Beschluß vom 11.5.1978 – 2Z 26/79 –, Rpfleger 1979, 318; Beschluß vom 24.8.1978 – BReg. 2Z 46/78 –, juris CD-ROM, 7. Aufl.; Beschluß vom 4.9.1986 – BReg. 2Z 82/86 –, BayObLGZ 1986, 348 = WuM 1987, 166; Beschluß vom 2.6.1987 – BReg. 2Z 49/87 –, WuM 1987, 333 = WE 1988, 63;OLG Hamm, Beschluß vom 29.6.1981 – 15 W 169/80 –, OLGZ 1982, 20 = Rpfleger 1981, 440;OLG Köln, OLGZ 1984, 399 [401] = JMBl. NW 1985, 269) und die Literatur weithin gefolgt (Bärmann/Pick, WEG, 14. Aufl., § 43 Rdn. 2;Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, 7. Aufl., 43 Rdn. 27; siehe zu weiteren Nachweisen auchBGH, a.a.O. 714 a.E.).

Die – wohl im Vordringen befindliche – Gegenansicht hält demgegenüber dafür, daß die Forderung der Gemeinschaft auf Wohngeld auch dann vor das WEG-Gericht gehört, wenn der (frühere) Wohnungseigentümer bei der Zustellung der Klage- bzw. Antragsschrift bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (aus der Rechtsprechung vornehmlichKG, Beschluß vom 20.4.1988 – 24 W 4878/87 –, ZMR 1988, 312 = NJW-RR 1988, 842 = WE 1988, 103;LG Krefeld, Beschluß vom 27.6.1979 – 1 T 54/79 –, ZMR 1980, 189; aus der Literatur:Wenzel, Sonderausgabe des Staudinger zum WEG, 12. Aufl., § 43 Rdn. 9;Briesemeister, Aus der Rechtsprechung des KG zum Wohnungseigentumsrecht, ZMR 1998, 321 [326];Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 14;Deckert, in: Deckert, Die Eigentumswohnung, Stand: 1998, Gruppe 7, Das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen, Abschnitt 2.3, S. 14a f.;Röll, MünchKomm, 3. Aufl., § 43 Rdn. 25;Sauren, Rpfleger 1988, 18).

Das Gericht schließt der (wohl) im Vordringen befindlichen Ansicht an.

Die herrschende Ansicht stützt sich im wesentlichen darauf, daß bei einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer nicht mehr von einem Streit der „Wohnungseigentümer untereinander” gesprochen werden könne. Außerdem sei es nicht unbedingt erforderlich, das Verfahren gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer im Wege des „schnellen WEG-Verfahrens” nach § 43 Abs. 1 WEG zu betreiben (vgl.BGH, NJW 1989, 714 [715]).

Beide Argumente verfangen indes nach Auffassung des Gerichts nicht.

So hat dasKG (a.a.O.) bereits zutreffend darauf hingewiesen daß die Zuständigkeit aus § 43 Abs. 1 WEG problemlossachbezogen interpretiert werden kann. Für die Zuständigkeit der WEG-Gerichte genügt es daher, daß der Anspruch „seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum oder in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat” (vgl. a.a.O. S. 313).

Weiter spricht für die hier vertretene Ansicht, daß – auch nach der Rechtsprechung desBGH (vgl.BGHZ 59, 58 [62]; 65, 264 [266]; 78, 57 [63]) – Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis, die von dem oder gegen den ausgeschiedenen Verwalter verfolgt werden, vor den WEG-Gerichten auszutragen sind. Für die differenzierte Betrachtung desBGH, je nachdem, ob es sich um einen ausgeschiedenen Verwalter oder aber um einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer handelt, lassen sich überzeugende Argumente nicht finden. Soweit derBGH in dem Beschluß vom 24.11.1988 Gründefür die Zuständigkeit der WEG-Gerichte in Verfahren mit Beteiligung eines ausgeschiedenen Verwalters findet, sprechen diese Argumente jedenfalls nichtgegen eine Zuständigkeit der WEG-Gerichteauch gegenüber ausgeschiedenen Wohnungseigentümern.

Außerdem ist zu bedenken, daß nach zutreffender Ansicht ein aus der Gemeinschaft ausgeschiedener Wohnungseigentümer in der Lage sein muß, noch solche Beschlüsse anzufechten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft gefaßt wurden (vgl.Wenzel, a.a.O., § 43 Rdn. 10 m.w. Nachw.). Solche Anfechtungsanträge müssen schon deshalb nach § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil anders die Rechtskrafterstreckung nach § 45 Abs. 2 WEG ...

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