Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7.12.2009 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie die Vollstreckung aus diesem Urteil ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR zulässig.
Tatbestand
Der Kläger ist Wohnungseigentümer in dem Objekt … Neben dem Kläger sind die Eheleute … sowie die Eheleute … Wohnungseigentümer. Mit Vertrag vom 13.7.2006 hat der Beklagte von Herrn … die im Keller gelegenen Räumlichkeiten (sog. Keller III) als Wohnung angemietet. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf diesen Bezug genommen (vgl. Bl. 29 ff. GA).
Bereits vor dieser Vermietung war es zwischen den damaligen Wohnungseigentümern (wobei auf der Antragstellerseite der Kläger dieses Verfahrens beteiligt war) zu einem WEG-Verfahren über die Frage gekommen, ob die damaligen Antragsgegner … einen seinerzeit bestehenden Mietvertrag betreffend den Kellerraum III im Hause …, umgehend zu beenden und dafür Sorge zu tragen hatten, dass in Zukunft keine Nutzung des Kellerraums zu Wohnzwecken erfolgt. Das damalige Verfahren wurde in erster Instanz vor dem AG Kerpen zu dem Aktenzeichen 15 II 84/2003 geführt.
Mit einem Teilbeschluss vom 13.7.2006 (vgl. hier Bl. 14 ff. GA) wurde den Antragsgegnern durch das AG Kerpen untersagt, die Räume im Keller mit der Nr. III dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen, insbesondere diese zu Wohnzwecken zu vermieten. In der Begründung wurde seinerzeit ausgeführt, dass nach der Teilungserklärung (vgl. hier Bl. 6 ff., insbesondere in der Teilungserklärung auf S. 4 = Bl. 9 GA) eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung des AG Kerpen wurde zunächst in vollem Umfang durch das LG Köln bestätigt (Az. 29 T 228/06, Beschluss vom 11.2.2008, vgl. hier Bl. 20 ff. GA).
Das OLG Köln (Az. 16 Wx 63/08) hat demgegenüber mit Beschluss vom 20.8.2008 entschieden, dass eine Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung in einem eingeschränkten Umfang zulässig sei. Wörtlich heißt es in dem Beschluss (dort auf Seite 3 = Bl. 27 GA):
„Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den nicht bestrittenen Abreden bei Schaffung des Sondereigentums … Danach haben sich die drei Eigentümer zumindest stillschweigend darauf verständigt, dass die umfänglich ausgestatteten Kellerräume zu Wohnzwecken als Raum für Familienmitglieder der Eigentümer oder Mieter oder als Gästezimmer genutzt werden können. … Hingegen wurde die Zulässigkeit einer Vermietung dieser Räume nicht einvernehmlich vereinbart. …”
Das OLG Köln ging daher in dem Beschluss davon aus, das der (Mit-)Antragsteller des damaligen Verfahrens (und Kläger des vorliegenden Prozesses) (nur) schuldrechtlich in dem beschriebenen Umfang verpflichtet sei, eine (der Teilungserklärung widersprechenden) Nutzung durch den näher bezeichneten Personenkreis zu Wohnzwecken zu dulden.
Der jetzige Mieter der Räumlichkeiten gehört – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht zu dem Personenkreis, welcher die Räumlichkeiten nach der Entscheidung des OLG zu Wohnzwecken nutzen darf.
Mit Schreiben vom 25.10.2008 wurde der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln aufgefordert, den Keller bis zum 30.11.2008 zu räumen. Mündlich teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass diesem (dem Kläger) nach Auffassung des Beklagten kein Anspruch auf Räumung zustehe. Auch Herr … stellte sich auf den Standpunkt, dass der in dem WEG-Verfahren ergangene Beschluss des OLG Köln nur Wirkung zwischen den Wohnungseigentümern entfalte, nicht das Rechtsverhältnis zwischen diesen und dem Beklagten gestalte.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, den Keller mit der Nummer III im Haus … zu Wohnzwecken zu nutzen.
Nachdem für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2009 kein Antrag gestellt wurde, ist der Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 7.12.2009 (vgl. Bl. 67 GA) verurteilt worden.
Gegen das Urteil, welches dem Beklagtenvertreter unter dem 28.12.2009 zugestellt wurde, hat dieser fristgerecht mit einem am 11.1.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 74 ff. GA) Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nun,
das Versäumnisurteil vom 7.12.2009 aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht als Störer angesehen werden könne. Er sei rechtmäßiger Besitzer der Kellerräumlichkeiten und einem unmittelbaren Anspruch des Klägers nicht ausgesetzt. Weiter meint er, dass sich der Kläger auch treuwidrig verhalte, weil die Räumlichkeiten bereits seit mehreren Jahren zu Wohnzwecken vermietet worden seien, ohne dass seitens des Klägers unmittelbar Ansprüche gegen Mieter gerichtet worden wären.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ...