Rechtskraft wird bescheinigt.
Tenor
Das Urteil des Bezirksgerichts …, durch das der Beklagte verpflichtet worden ist, an den Kläger zu 2. laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 8.000 Zl. zu zahlen, wird für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt und dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger zu 2. ab … laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,– DM zu zahlen.
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Kläger zu 1. jeweils die Hälfte. Dem Kläger zu 1. werden überdies die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für den Beklagten wie für den Kläger zu 2. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung von Seiten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Der Beklagte darf die Vollstreckung von Seiten des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn der Kläger zu 2. nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie sind polnische Staatsbürger und leben im Haushalt ihrer Mutter in Polen. Der Beklagte ist wiederverheiratet Seit 1990 lebt er mit seiner Ehefrau und einem weiteren Kind in der Bundesrepublik. Hier betreibt der Beklagte ein Kleintransportunternehmen, mit dem er ausweislich einer vorläufigen Gewinnermitlung in der Zeit vom … 30.885,27 DM vor Steuern verdiente. Durch ein Urteil des Bezirksgerichts … vom … ist der Beklagte verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, an den Kläger zu 1. monatlich 12.000 Zl. und an den Kläger zu 2 8.000 Zl.
Mit dem vorliegenden Verfahren streben die Kläger an, daß diese Entscheidung für die Bundesrepublik anerkannt, abgeändert und ihnen höherer Unterhalt zugesprochen wird. Sie machen gehend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem vorbezeichneten Urteil nachhaltig verändert haben. Die wirtschaftliche Situation in Polen sei durch einen starken Währungsverfall gekennzeichnet, gleichzeitig hätten sich die Lebenshaltungskosten ständig erhöht. Der Unterhaltsbedarf der Kläger sei schon im Hinblick auf ihr höheres Lebensalter gestiegen. Letztendlich verdiene der Beklagte jetzt erheblich mehr als 1988, wo dieser noch selbst in Polen gelebt habe. Die Kläger sind der Auffassung, es sei aus prozeßökonomischen Gründen gerechtfertigt, den Unterhaltsbetrag aktuell in deutscher Währung festzusetzen. Ihren Abänderungswunsch haben die Kläger zunächst im Wege der Stufenklage verfolgt. Durch Teil-Versäumnisurteil vom … wurde der Beklagte verpflichtet, den Klägern umfassend Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Nunmehr beantragt der Kläger zu 2,
das Urteil des Bezirksgerichts … durch das der Beklagte verpflichtet worden ist, an den Kläger zu 2. laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 8.000 Zl. zu zahlen, wird für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt und dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verpflichtet wird, ab … laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,– DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der hier nicht besonders hervorgehobenen Schriftsätze. Ferner wird verwiesen auf die vorläufige Gewinnermittlung des Beklagten vom … seine Einreisebescheinigung vom … das zur Abänderung gestellte Urteil vom … und auf die Sitzungsniederschrift vom …
Entscheidungsgründe
Die nur noch vom Kläger zu 2. zur Entscheidung gestellte Klage ist zulässig und begründet.
Für den Rechtsstreit besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach dem zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch bei Unterhaltsansprüchen von Kindern primär heranzuziehenden Brüsseler EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 – EuGVÜ (BGBl. 1972 II S. 774)- und dem das EuGVÜ auf weitere Länder erstreckende Luganer Abkommen vom 16.9.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) kann jeder, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden (Art. 2 EuGVÜ). Die Bundesrepublik gehört zu den Vertragsstaaten des EuGVÜ. Der Beklagte hat hier seinen Wohnsitz, §§ 7 ff BGB. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird nicht durch den Aufenthalt der Kläger in Polen beseitigt, auch wenn Polen nicht zu den Vertragsstaaten des EuGVÜ gehört. Auf Art. 2 dieses Abkommens kann auch dann zurückgegriffen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Nichtvertragsstaat wohnt. Die Auffassung, das EuGVÜ gelte nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander findet im Wortlaut des Abkom...