Tenor
Über das Vermögen
der …
Geschäftszweig: Das Verteilen und Zustellen von Briefen, Päckchen, Drucksachen sowie die Erbringung sämtlicher Postdienstleistungen gemäß Lizenz und der Betrieb von Poststellen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2008, um 17:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. R.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.03.2008 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Freitag, 25.04.2008, 10:20 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Sitzungssaal 1240.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe
Der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 21.12.2007, eingegangen bei Gericht am selben Tage, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Ermittlungsergebnissen der beiden Gutachten des Sachverständigen RA Dr. R. vom 25.01.2008 (Gutachten zu Anknüpfungstatsachen für die örtliche Zuständigkeit) und vom 30.01.2008 (Gutachten zu den Eröffnungsgründen) zulässig und begründet.
I.
Die Schuldnerin ist eine indirekte Tochter der PIN Group AG, Luxemburg. Letztere ist Holding über 20 Regionalgesellschaften, die wiederum Gesellschaftsanteile von weiteren rund 80 Gesellschaften halten. Insgesamt gehören etwa 100 Gesellschaften zu dieser Gruppe (künftig: PIN-Gruppe bzw. grüne Post). Die Pin-Gruppe bietet durch 91 operativ tätige Gesellschaften – darunter auch die Antragstellerin – annähernd flächendeckende Briefzustellungen in der Bundesrepublik Deutschland als Alternative zur Deutschen Post AG (gelbe Post) an. Zur Umsetzung dieses Geschäftsmodells wurde in einem Zeitraum von etwa 11/2 Jahren durch den Erwerb von – überwiegend regional tätigen – Einzelgesellschaften ein flächendeckendes nationales End-to-End Netzwerk aufgebaut. Bei diesen handelt es sich häufig um aus dem Verlagswesen stammende Gesellschaften, die regional, also vor Ort, geführt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden örtlich PIN-Gesellschaften neugegründet, um auch an solchen Orten ein Zustellwesen anbieten zu können, an denen bis dahin von Verlagen kein solches Geschäft betrie...