Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten zunächst für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren.
Bereits mit am 05.09.2006 eingegangenem Antrag beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst der Erteilung der Restschuldbefreiung und der Stundung der Verfahrenskosten. Dem Schuldner wurden mit Beschluss vom 23.10.2006 die Verfahrenskosten gestundet; das Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eröffnet. Die Insolvenzgläubiger erhielten keine Quote; eine Schlussverteilung fand mangels verteilbarer Masse nicht statt. Mit Beschluss vom 17.03.2009 wurde dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt. Die Wohlverhaltensperiode wäre am 23.10.2012 abgelaufen. Mit Schreiben vom 16.02.2011 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, obwohl Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung nach seinen Angaben nicht vorlägen; solche sind auch dem Gericht nicht bekannt geworden.
Am 12.07.2012 ging ein neuer Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten über sein Vermögen bei Gericht ein. Die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren sowie den erneuten Insolvenzantrag begründet der Schuldner damit, dass aus der im früheren Verfahren freigegebenen Betriebsfortführung weitere Verbindlichkeiten entstanden seien, die von der Restschuldbefreiung im früheren Verfahren nicht erfasst gewesen wären.
II.
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unzulässig, da bereits der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist (dazu II.1.) und zudem der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten selbst rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (dazu II.2).
1.
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist unzulässig, da kein zulässiger Antrag des Schuldners auf Erteilugn der Restschuldbefreiung vorliegt. Das gesetzliche Stundungsmodell soll nur solchen Schuldner zugute kommen, bei denen damit zur echnen ist, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen (Uhlenbruck-Mock, 13. Aufl. 2010, § 4a Rn. 30). Die Restschuldbefreiung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist.
Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wiederum ist unzulässig, da die Sperrfrist für einen neuen Antrag bei der vorliegenden Antragstellung (und auch jetzt noch) nicht abgelaufen ist.
Stellt der Schuldner im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zurück, ist analog der Sperrfristrechtsprechung des BGH ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung binnen einer Sperrfrist von drei Jahren ab Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung unzulässig. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 I Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen (BGH, NZI 2011, 544). Ausdrücklich hat der BGH dies nur für den Fall entschieden, dass der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn der Schuldner durch die Rücknahme eine Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert hat. Auch in diesem Fall verhält der Schuldner sich nicht redlich.
Durch die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im Erstverfahren versucht der Schuldner, die in § 290 I Nr. 3 InsO normierte gesetzliche Sperrfrist für einen zweiten Restschuldbefreiungsantrag von zehn Jahren ab Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung zu unterlaufen. Das subjektive Recht auf eine gesetzliche Schuldbefreiung soll als HIlfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen und nicht als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast eingesetzt werden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt die Regelung darauf ab, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verhindern. Mit dem gesetzlichen Missbrauchstatbestand wird also eine Interessenabwägung darüber vorgenommen, wann die Ausübung eines bestehenden Rechts als missbräuchlich gilt. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung erscheint regelmäßig ein erneutes Schuldenbefreiungsverfahren als vorwerfbar und damit missbräuchlich, weil den Schuldner die Erfahrung aus dem vorigen Verfahren zu einem vorsichtigen Wirtschaften veranlassen musste (FK-InsO-Ahrens, 5. Aufl. 2009, § 290 Rn. 29). Angesichts des klaren Wortlauts der Bestim...