Tenor
Über das Vermögen
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wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute , am 06.11.2008, um 18:10 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt xxx
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.01.2009 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 04.02.2009, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Sitzungssaal 1240.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
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die Person des Insolvenzverwalters,
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die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
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gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
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Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
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Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
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Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
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Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
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besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
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Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
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Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
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die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
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und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung liegt nicht vor.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe
I.
Am 6.12.2007 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Der Gläubiger hat angegeben, gegen den Schuldner bestünden Abgabenrückstände in Höhe von 63.487,83 Euro. Der Schuldner rügte die örtlliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf, dass er in F./Frankreich wohne. Er habe vor dem Tribunal de Grande Instance de Sarreguemines einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der in Deutschland gestellte Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil er zeitlich später erfolgt sei. Die bei der Durchsuchung der Kölner Wohnräumlichkeiten durch die Steuerfahndung vorgefundenen Unterlagen dürften nicht als Beweismittel verwendet werden, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Durch Beschluss vom 23.6.2008 hat das Insolvenzgericht Rechtsanwalt xxx zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Durch Beschluss vom 6.10.2008 hat das Landgericht Köln - 1 T 321/08 - die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
II.
1.
Der Eröffnungsantrag des Finanzamtes Köln -Nord vom 6.12.2007 ist zulässig.
a.
Das Amtsgericht Köln ist international zuständig, weil nach der sicheren Überzeugung des Gerichts der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Köln hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Die Anwendbarkeit der EuInsVO ergibt sich bereits daraus, dass der Schuldner in Frankreich gemeldet ist. Darüber hinaus besit...