Tenor
1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2. Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet.
Gründe
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren. In seinem dem Eröffnungsantrag beigefügten Gläubigerverzeichnis gibt der Schuldner die … als seine einzige Gläubigerin an.
Die Anträge sind zulässig. Zunächst ist die Stundung nicht deshalb zu versagen, weil der Schuldner in seinem Gläubigerverzeichnis lediglich einen Gläubiger benannt hat. Nach § 4a InsO setzt die Stundung der Verfahrenskosten unter anderem voraus, dass der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO ergibt sich ferner, dass eine Stundung nicht gewährt werden soll, wenn eine Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist (AG Köln NZI 2002, 618; MünchKomm-lnsO/Ganter, § 4a Rdn. 6). Davon ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Insbesondere steht der Umstand, dass der Schuldner nur einen Gläubiger in seinem Gläubigerverzeichnis benannt hat, der Erteilung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Auch wenn in den für die Erteilung von Restschuldbefreiung maßgeblichen Bestimmungen von Insolvenzgläubigern bzw. restlichen oder nicht erfüllten Verbindlichkeiten die Rede ist (vgl. nur §§ 1 S. 2, 286, 301 Abs. 1 InsO), führt dies nicht zwingend zu der Annahme, dass einem Schuldner, gegen den nur ein Gläubiger eine Forderung hat, die Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren verwehrt sei (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 286 Rdn. 19; offengelassen für das Verbraucherinsolvenzverfahren von AG Tübingen DZWIR 2003, 307). Diese Regelungen tragen damit lediglich der Tatsache Rechnung, dass sich ein Schuldner im Regelfall Forderungen mehrerer Gläubiger ausgesetzt sieht. Auch der Wille des Gesetzgebers lässt sich dafür anführen, dass ein Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er nur einen Gläubiger hat. Die vom Bundesrat vermuteten Probleme bei der Durchführung des Verfahrens mit nur einem Gläubiger hat der Bundestag nicht geteilt (BT-Drucks. 12/2443 S. 266 zu Nr. 28). Eine andere Betrachtungsweise würde im übrigen der Zielsetzung des Gesetzes, redlichen Schuldnern Gelegenheit zu geben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode zu befreien (§ 1 S. 2 InsO), zuwiderlaufen. Ein Schuldner, der bis auf einen Gläubiger seine Gläubiger befriedigt hat, wäre gezwungen, weitere Verbindlichkeiten zu begründen, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Möglichkeit anschließender Restschuldbefreiung in zulässiger Weise beantragen zu können.
II.
Fundstellen
NZI 2003, 560 |
ZInsO 2003, 912 |
ZVI 2003, 524 |