Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.685,19 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 30.07.2000 zu zahlen.

Die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Köln. Die Antragsgegnerin ist die Vorverwalterin. Zum Gemeinschaftseigentum zählen die mit den Nummern 34 bis 43 ausgewiesenen Außenstellplatzflächen sowie die Tiefgaragenplätze Nr. 963 bis 965, die seit dem 01.01.1990 vermietet wurden. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Antragsgegnerin in Verfahrensstandschaft für die Miteigentümer der oben näher bezeichneten Wohnanlage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen. Hierzu hat er vorgetragen, bei der Aufarbeitung und Sichtung der ihm überlassenen Verwaltungsunterlagen sei er auf eine von der Antragsgegnerin gefertigte Aufstellung der im Zeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1998 vereinnahmten Stellplatzmieten in Höhe von insgesamt 39.469,21 DM gestoßen, die dem Verwaltungskonto unstreitig erstmalig im Jahre 1999 zugeführt wurde. Da ihm nicht bekannt sei, ob diese Gelder durch die Antragsgegnerin einer kapitalmehrenden Geldanlage zugeführt worden seien und sofern eine solche stattgefunden habe, wo die von der Antragsgegnerin, realisierten Zinseinnahmen verblieben seien, sei die Antragsgegnerin, wozu sie unstreitig vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 19.07.2000 und 08.08.2000 fruchtlos aufgefordert wurde, zur Erteilung der entsprechenden Auskunft verpflichtet. Sofern die Gelder tatsächlich einer kapitalmehrenden Geldanlage zugeführt worden seien, sei die Antragsgegnerin zur Zahlung der insoweit erlangten Beträge verpflichtet. Für den Fall, daß die Gelder nicht oder nicht in einer ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechender Höhe verzinslich angelegt wurden, oder aber die Auskunft nicht erteilt werde, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 3.685,19 DM zu zahlen. Dies beruhe auf ihrer Verpflichtung, die vereinnahmten Stellplatzmieten einer kapitalmehrenden Anlage zuzuführen. Die Antragsgegnerin hätte die Gelder zumindest in der Form des einfachen Sparbuches mit gesetzlicher Kündigungsfrist anlegen müssen.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Kapitalanlageform die Stellplatzmieten der Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße 16–22, … Köln, in dem Zeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1998 zugeführt wurden und welche Zins- und Zinsenzinsen Einnahmen dadurch erzielt wurden, sowie Bankbelege hierüber vorzulegen;
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
  3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller den sich nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 30.07.2000 zu zahlen;
  4. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 3.685,19 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 30.07.2000 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Verfahrensbeteiligten die Anträge zu Ziffer 1. bis 3. in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 3.685,19 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 30.07.2000 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigung von seiten ausgeschiedener Eigentümer, die es in den Jahren 1990 bis 1998 mit Sicherheit gegeben habe. Die Antragsgegnerin bestreitet, Stellplatzmieten für den Zeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1998 vereinnahmt zu haben, weshalb ihr auch keinerlei Erträge aus Kapitalanlagen zugeflossen seien. Vielmehr seien versehentlich auch diejenigen Stellplatzmieten bzw. Tiefgaragenplatzmieten von der gewerblichen Zwischenmieterin vereinnahmt worden, die im Jahre 1998 durch puren Zufall als die „aufgemalten” Stellplätze aufgedeckt worden seien und somit nicht Gegenstand der jeweiligen Generalanmietungsverträge waren. Nach Aufklärung dieses Irrtums habe sie die gewerbliche Zwischenmieterin aufgefordert, die Stellplatzmieten, die diejenigen Abstellplätze betrafen, die nicht Gegenstand der Generalanmietungsverträge seien, unverzüglich an die Eigentümergemeinschaft auszukehren. Der frühere Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe dann auf Befragen eingeräumt, er habe in Zeiten seiner Zuständigkeit weitere PKW-Stellplätze „aufmalen” lassen. Daß die Antragsgegnerin als Vermieterin in den Stellplatzmietverträgen aufgetreten sei liege daran, daß die gerwerbliche Zwischenmieterin ihr am 03.01...

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