Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzeröffnungsantrag wird mangels Masse abgewiesen. Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. Anforderungen an das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses im Falle der Feststellung der Masselosigkeit. Notwendigkeit eines Beschlusses über die Abweisung mangels Masse im Falle der Festellung der Masselosigkeit
Normenkette
InsO § 26 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Schuld. wird mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt d. Schuld.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin beantragte mit bei Gericht am 19.01.2011 eingegangenem Anwaltsschriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nach Anhörung der Schuldnerin forderte das Gericht Gläubigerin und Schuldnerin mit Verfügung vom 28.03.2011 zur Einzahlung eines Massekostenvorschusses auf, da die Ermittlungen des Gerichts ergeben hatten, dass bei dieser zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, doch das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierauf erklärte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 31.03.2011 die Erledigung Ihres Eröffnungsantrags. Die Schuldnerin hat zur Erledigungserklärung keine Stellungnahme abgegeben. Ein Kostenvorschuss wurde nicht eingezahlt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Insolvenzeröffnungsantrag der Gläubigerin war mangels Masse abzuweisen.
1.
Die Erledigungserklärung der Gläubigerin ist zulässig.
Die Abgabe einer Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abweisungsreif ist. Bei einem Insolvenzeröffnungsverfahren handelt es sich um ein quasistreitiges Parteiverfahren. Insoweit entspricht es den Grundsätzen der Prozessökonomie, auch in diesem Verfahrensstadium eine Erledigungserklärung grundsätzlich zuzulassen (LG Göttingen, ZIP 1992, 572, zur Rechtslage unter Anwendung der Konkursordnung).
2.
Trotz der zulässigen Erledigungserklärung der Gläubigerin war der Insolvenzeröffnungsantrag – unabhängig von einer etwaigen, hier nicht vorliegenden Zustimmung der Schuldnerin – mangels Masse abzuweisen, da keine tatsächliche Erledigung eingetreten ist.
Eine Entscheidung in der Hauptsache nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO muss ergehen, wenn der Insolvenzantrag wegen fehlender Massekostendeckung abweisungsreif ist. Für eine bloße Kostenentscheidung im Rahmen einer Erledigung ist insoweit kein Raum, wenn die Hauptsache nicht tatsächlich erledigt ist, so dass § 91a ZPO über § 4 InsO in diesem Fall keine entsprechende Anwendung findet (vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 26 Rn. 38 a.E.). Liegt hingegen – etwa durch Begleichung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung des antragstellenden Gläubigers – eine tatsächliche Erledigung vor, kann auch nach Feststellung der Masselosigkeit eine Kostenentscheidung nach § 4 InsO, § 91a ZPO erfolgen.
a.
Der Insolvenzantrag der Gläubigerin war zulässig und begründet. Ein erledigendes Ereignis liegt jedoch nicht vor.
Teilweise wird vertreten, dass die amtswegige Ermittlung der Masselosigkeit als erledigendes Ereignis anzusehen ist, da die Voraussetzung einer hinreichenden Masse nicht in den Verantwortungsbereich der Gläubigerin fällt und von dieser bei Antragstellung nicht zu überblicken sei (vgl. Braun/Herzig-Kind, § 26 Rn. 38, HK-Kirchhof, 4. Aufl. 2005, § 26 Rn. 25, LG Göttingen, ZIP 1992, 572 zur Rechtslage unter Anwendung der Konkursordnung). Der Vorteil des Gläubigers bei einer bloßen Kostenentscheidung im Rahmen einer Erledigung gegenüber der Abweisung ihres Antrags mangels Masse bestünde darin, dass die Gläubigerin bei einer Erledigung hinsichtlich der entstandenen Auslagen des Gerichts – insbesondere für die Vergütung eines Sachverständigen – nach § 23 Abs. 1 S. 2 GKG der Zweitschuldnerhaftung entgeht.
Die Feststellung der Masselosigkeit ist jedoch nicht als erledigendes Ereignis anzusehen.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber für den Fall der Feststellung der Masselosigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren aufgrund eines Gläubigerantrags die Regelungen des § 26 InsO nicht zur Anwendung bringen wollte. Würde man die Feststellung der Masselosigkeit als erledigendes Ereignis betrachten, würden die Regelungen des § 26 InsO im Falle eines Gläubigerantrags praktisch nicht mehr zur Anwendung kommen, wenn der Gläubiger in derartigen Fällen stets die Erledigung des Verfahrens erklären könnte, um der Zweitschuldnerhaftung hinsichtlich der entstandenen Auslagen zu entgehen. Die Regelungen des § 26 InsO würden dann nur noch im Falle eines Eigenantrags eines Schuldners Anwendung finden. Dies widerspräche der eindeutigen gesetzlichen Konzeption.
Zudem widerspricht eine Erledigung des Verfahrens ohne Beschluss über die Abweisung mangels Masse im Falle der Festellung der Masselosigkeit der Ordnungs- und Schutzfunktion des Insolvenzrechts. Ein Beschluss...