Entscheidungsstichwort (Thema)
Liegenschaft
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2) wird als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … (Wohnpark …) aus wichtigem Grund abberufen.
2. Die Firma … vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren … und … wird als Notverwalterin der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage bestellt mit der Maßgabe alsbald eine Eigentümerversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt „Bestellung eines anderen Verwalters als die Firma …, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn … und Abschluss eines Verwaltervertrages”.
3. Im übrigen wird der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.
4. Die Gegenanträge der Antragsgegnerin zu 2) werden zurückgewiesen.
5. Die Gerichtskosten tragt die Antragsgegnerin zu 2).
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu 1) und die weiteren Verfahrensbeteiligten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …, die aus 395 Wohneinheiten besteht. Die Antragsgegnerin zu 1) erwarb den Wohnpark im Jahre 1996 und betreibt seit Eigentumsübernahme den Verkauf der einzelnen Eigentumswohnungen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist bis zum 30.09.2001 zur Verwalterin der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage bestellt. Am 13.04.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt. Das Protokoll der Versammlung weist zu TOP 5 Außerordentliche Abberufung des Verwalters für das gemeinschaftliche Eigentum vor Ablauf der festgelegten Vertragszeit – Diskussion und Beschlussfassung – folgendes aus:
„Wiederum Herr … stellte den Antrag
die WEG möge zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Beschlußfassung zu TOP 5 verzichten und vielmehr den TOP 5 anläßlich einer nächsten Wohnungseigentümerversammlung neu und abschließend behandeln.
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.”
Die Antragsteller sind der Ansicht, es lagen zahlreiche wichtige Gründe vor, die eine sofortige Abberufung der Antragsgegnerin zu 2) und fristlose Vertragskündigung des mit dieser geschlossenen Verwaltervertrages rechtfertigten. Durch die Antragsgegnerin zu 2) finde keine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung statt. Die Antrags gegnerin zu 2) nehme einseitig die Interessen der Antragsgegnerin zu 1) wahr, die faktisch weiterhin über die Mehrheit der Stimmen verfüge. Das Vertrauensverhältnis der nicht der Antragsgegnerin zu 1) nahestehenden, inzwischen mit den Mehrheitsstimmen der Antragsgegnerin zu 1) teilweise abgewählten Beiratsmitglieder sowie zahlreicher Einzeleigentümer zu der Antragsgegnerin zu 2) sei restlos zerstört.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, der Abberufung der Antragsgegnerin zu 2) aus wichtigem Grund als Verwalterin der WEG … sowie der Vertragskündigung des Verwaltervertrages mit der Antragsgegnerin zu 2) zuzustimmen;
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu 2) als Verwalterin der … aus wichtigem Grund abzuberufen;
- die Firma … vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn … und Dr. … als Notverwalterin für mindestens 1 Jahr mit Wirkung ab Abberufung der Antragsgegnerin zu 2) zu bestellen;
zu 1. und 2. hilfsweise
- die Antragsgegnerin zu 2) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bis spätestens zum 08.12.2000 zu verpflichten,
- die Antragsgegnerin zu 2) weiterhin zu verpflichten, einen Tagesordnungspunkt „Abwahl der Verwaltung” und einen weiteren Tagesordnungspunkt „Wahl einer neuen Verwaltung” auf die Tagesordnung zu setzen,
- das Stimmrecht der Antragsgegnerin zu 1) in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Weise für die Abstimmungen zu den in Buchst. b) genannten TOPs zu beschränken.
- der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, eine aktuelle Liste über alle Eigentümer der WEG … mit Anschrift und Miteigentumsanteilen an die Antragsteller herauszugeben.
Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat darüber hinaus im Wege des Gegenantrages beantragt, den Antragstellern und der weiteren Verfahrensbeteiligten Frau Rechtsanwältin …,
aufzugeben, die nachstehenden Behauptungen zu unterlassen
- gegen die Antragsgegnerin zu 2) wäre seit 1997/98 ein Strafverfahren bei der STA Wuppertal anhängig;
- im Zusammenhang mit der Anbringung des Rollrasens wäre den beiden Wohnparks … ein Schaden von insgesamt ca. 30.000,– DM entstanden;
- die Antragsgegnerin zu 2) hatte veranlasst, dass Arbeiten der Firma … aus Bergisch Gladbach für die Antragsgegnerin zu 1) verdeckt zu Lasten des Kontos der WEG … ausgeführt worden wären;
- die Antragsgegnerin zu 2) hatte im Zusammenhang mit der Zahlung der städtischen Gebühren für die Jahre 1997 bis 1999 den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue verwirklicht;
- die Verwaltungsbeiräte der WEG … wären systematisch belogen worden;
- den Antragstellern und der weiteren Verfahrensbeteiligten … für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Antragsteller beantragen,
die Gegenanträge zurückzuweisen.
Am 01.02.2001 fand eine Eigentümerversamml...