Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Ratenkreditgeber des Schuldners auf Zahlung zur Insolvenzmasse bei Rückzahlung einer Versicherungssumme an den Ratenkreditgeber. Folgen des Erwerbs eines Bezugsrechts auseinem Versicherungsbertrag seitens des Ratenkreditgebers für den Anspruchdes Insolvenzverwalters gegen den Ratenkreditgeber auf Zahlung zur Insolvenzmasse. Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts mit dem Abschluss eines Ratenschutzvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 328-329

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 18.08.2011; Aktenzeichen 8 S 2/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Der Kläger ist aufgrund eines am 06.08.2009 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Eigenantrages mit Beschluss vom 14.09.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D. O. (Schuldnerin) bestellt worden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden (AG Düsseldorf Az.: 501 IN 192/09).

Die Schuldnerin hatte am 18.03.2008 bei der Beklagten einen Privatkredit über 13.000,00 Euro zu einem effektiven Jahreszins von 8,48 % beantragt. Auf Anraten und durch Vermittlung der Beklagten wurde zudem eine Ratenschutzversicherung bei der Q. Lebensversicherung AG abgeschlossen. Diese deckt im Falle eines vorzeitigen Ablebens der Kreditnehmerin die noch ausstehenden Kreditraten ab. Für den Ratenschutz war ein Einmalbetrag von 932,70 Euro zu entrichten, welcher gleichzeitig mit dem Kredit finanziert und von der Beklagten an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Der Gesamtkreditbetrag belief sich insoweit, einschließlich Zinsen und dem geleisteten Einmalbetrag, auf insgesamt 18.314,20 Euro.

Auf dem Vertragsformular zur Ratenschutzversicherung heißt es unter dem Punkt „Leistungsempfänger”:

Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer. Er bestimmt, dass die Leistungen zu Gunsten des versicherten Kreditkontos gezahlt werden.

Ferner bestimmen die dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen Q. Ratenschutz”, dass bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung der am Kündigungstermin nicht verbrauchte Einmalbetrag ausgezahlt wird. Ziffer 6.2 sieht insoweit vor:

Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages, der Kündigung des Kreditvertrages sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtungen wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.

Die Beklagte hatte den Privatkredit sodann mit Teilzahlungen vom 18.03.2008 sowie vom 29.03.2008 an die Kreditnehmerin vollständig ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 14.09.2009 informierte die Schuldnerin die Beklagte über den gestellten Eigenantrag. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, noch am selben Tag den Kreditvertrag zu kündigen. Dies teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2009 auch dem Kläger mit. Von der Q. Lebensversicherung AG wurde sodann der noch nicht verbrauchte Teil des Einmalbetrages in Höhe von 577,65 Euro mit Valuta vom 14.09.2009 dem Kreditkonto (Nr. 1006069198) bei der Beklagten gutgeschrieben.

Nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung des von ihr vereinnahmten Betrages von 577,65 Euro auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto auf. Weiter erklärte der Kläger die Anfechtung der zugunsten der Beklagten vorgenommenen Auszahlung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Verrechnung des ausgezahlten Teils der Einmalzahlung mit ihrer Kreditforderung gegen die Kreditnehmerin nicht berechtigt war. Selbst wenn eine Berechtigung der Beklagten zur Verrechnung bestanden hätte, so greife die vom Kläger erklärte Anfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 577,65 Euronebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die erfolgte Verrechnung des ausgezahlten Teils der Einmalzahlung mit der Kreditforderung zulässig sei. Der Anspruch auf Auskehrung des nicht verbrauchten Einmalbetrages sei von Anfang an auf Zahlung zugunsten des versicherten Kreditkontos ausgerichtet gewesen. Ferner sei eine Möglichkeit zur Anfechtung nicht gegeben, da die Verrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei.

Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge