Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit.

Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig.

Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 328,25 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die gegen sie gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.12.2003 mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ereignet hat. Die Ansprüche des Klägers aus diesem Unfall - aufgrund der von ihm erlittenen Verletzungen - gegen die Beklagte waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 62/07). Der dortige Prozessverlauf stellte sich - soweit für den hiesigen Rechtsstreit erheblich - wie folgt dar:

Zunächst hatte der Kläger unbedingt Klage erhoben und u.a. in der Klageschrift beantragt:

"1.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 22.500 EUR sowie 6046,11 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2006 zu zahlen."

[Bl. 2 d.A. Landgericht Wiesbaden, 9 O 62/07 = Beiakte (BA)]

Des Weiteren beantragte er die Erstattung materiellen Schadens, Zahlung einer Rente und stellte weitere Feststellungsanträge.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.04.2007 zugestellt worden (Bl. 63 d.BA.). Mit Schriftsatz vom 25.06.2007 beantragte der Kläger sodann, ihm für die gestellten Anträge Prozesskostenhilfe zu gewähren (Bl. 87, 93 d.BA.). Hierauf gewährte das Landgericht Wiesbaden dem Kläger Prozesskostenhilfe, im Bezug auf den Antrag zu 1. jedoch nur hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von € 10.000,00 (Bl. 102 d.BA.). In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 (Bl. 111 d.BA.) stellten die Parteien keine Anträge und erklärten sich damit einverstanden, diesbezüglich zunächst die Entscheidung über die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde (Bl. 113 d.BA.) abzuwarten. Nach teilweiser Abhilfe (nur hinsichtlich der vom Kläger gem. § 120 Abs. 1 ZPO zu zahlenden Raten) wurde die sofortige im Übrigen durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 W 55/07, Bl. 117 d.BA.) zurückgewiesen, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2007 (Bl. 130 ff. d.BA.) den Schmerzensgeldanspruch - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Beklagten hierauf gezahlten weiteren € 5.000,00 - wie folgt formulierte:

"Es wird nunmehr unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 125,- EUR vom 09.08.2007 beantragt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens weiteren 17.500 EUR sowie 7.943 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6046,11 EUR seit dem 30.09.2006 sowie aus 804,- EUR seit dem 11.06.2007 sowie aus 810,30 EUR seit dem 20.09.2007 sowie aus 283,20 seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen."

[Bl. 136, 137 d.BA.]

Diesen Antrag stellte die Klägervertreterin auch in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 vor dem Landgericht Wiesbaden (Bl. 245 d.BA.). Mit Urteil vom 20.02.2008 (Bl. 253, 254 d.BA.) wurde die Beklagte sodann u.a. verurteilt,

"an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- Euro zu zahlen."

Eine Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages wurde nicht ausgesprochen.

Insgesamt - unter Berücksichtigung der vorprozessual und im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gezahlten Schhmerzensgeldbeträge - hatte die Beklagte nach Zahlung der austenorierten Beträge ein Gesamtschmerzensgeld i.H.v. € 17.500,00, Verdienstausfall i.H.v. € 5.736,76, Haushaltsführungsschaden i.H.v. € 70,00, Fahrtkosten i.H.v. € 362,40 und Behandlungskosten i.H.v. € 6.396,79 sowie Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 979,56 gezahlt.

Der Kläger verlangt mit der hiesigen Klage zum einen ausgerechnete Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 30.09.2006 bis zum 03.05.2009 auf den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von € 10.000,00, welche er mit € 2.018,53 beziffert. Zum anderen begehrt er - unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von € 30.065,95 und der geleisteten Teilzahlung von Rechtsanwaltskosten noch offene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 328,25.

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm weiterverfolgten Zinsansprüche se...

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