Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 1.587,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu zahlen sowie den Kläger von der Rechnung des Sachverständigen S. in Höhe von 481,81 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seinen Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen ... , abgeschlossenen Teilkaskoversicherung auf Zahlung eines Schadens aufgrund eines am 04.02.2009 erfolgten Pkw-Einbruchs in Anspruch.

Die Parteien streiten über die anzusetzenden Kosten für das entwendete Navigationsgerät.

Die Beklagte ließ nach Anzeige des Schadens durch den Kläger das Fahrzeug besichtigen. Der Gutachter E. errechnete einen Gesamtreparaturaufwand in Höhe von netto 2.206,75 €. Die Beklagte regulierte diesen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € und zahlte mithin einen Betrag von 2.056,75 €.

Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen S., der einen Gesamtschaden von 4.682,92 € netto errechnete (Bl. 16 GA).

Der Kläger behauptet, es gebe keinen serösen Markt für Gebraucht-Navigationsgeräte und ist der Ansicht, dass ihm daher der Verkaufspreis eines Neugerätes in Höhe von 2.847,00 € und nicht lediglich der von Beklagtenseite kalkulierte Wert von 1.259,66 € zustehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 sowie den Kläger freizustellen von der Rechnung des Sachverständigenbüros S. durch Zahlung von 481,81 € eben an das Sachverständigenbüro S. zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 und der Beklagten aufzuerlegen, dem Kläger vorprozessuale Kosten zu erstatten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt den Einwand gem. § 14 VVG 2008. Sie ist zudem der Ansicht, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes und verweist den Kläger auf ein Angebot im Internet. Bzgl. der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten seien lediglich die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungsätze zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 24.07.2010, Bl. 172 ff. GA Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Einwand des § 14 VVG ist - worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 (Bl. 162 GA) hingewiesen hat - nicht durchgreifend, da die Frage, ob der Kläger auf ein Angebot für gebrauchte Navigationsgeräte verwiesen werden kann, eine - vom Sachverständigen nicht zu klärende - rechtliche Frage ist.

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.587,34 € aus §§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. 13 AKB zu.

Der Kläger kann nach Auffassung des Gericht im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung die Kosten für ein neues Navigationsgerät verlangen. Für den Wiederbeschaffungswert im Sinne von § 13 AKB für das unstreitig gestohlene Navigationsgerät ist vorliegend der Neupreis von 2.847,00 € anzusetzen. Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 1 AKB besteht bei Entwendungen Schadensersatzanspruch bis zur Höhe des Wiederbschaffungswertes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch - wie vorliegend - mit dem Preis für ein Neugerät gleichzusetzen, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht möglich oder zumutbar ist, ein gebrauchtes Teil zu erwerben (vgl. für ein Fahrzeug mit behindertengerechter Ausstattung: LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2005, 138). Dies ist vorliegend der Fall. Zum Einen ist ein Erwerb von Gebrauchtnavigationsgeräten bei dem Hersteller nicht möglich, was der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.07.2010 (Seite 8; Bl. 179 GA) bestätigt. Zum Anderen muss sich der Kläger auf das Internetangebot der Firma B. Engineering GmbH nach Auffassung des Gerichts nicht durch die Beklagte verweisen lassen, da dieser Verweis zumutbar ist (vgl. zu der Frage eines seriösen Gebrauchtmarktes: AG Berlin-Höhenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 381/05; AG Hamburg, Urteil vom 08.01.2008, Az.: 919 C 48/07; a.Ansicht jedoch AG Wuppertal, Az.: 39 C 489/08; Ag Esse...

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