Tenor
I.
1.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1)
Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere
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Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
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Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
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Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
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Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
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Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
I.
II.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
VI.
Verfahrenswert für die Auskunftsstufe: 500,00 Euro.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner, die am 06.10.1995 die Ehe geschlossen haben, sind seit dem 27.01.1999 geschiedene Eheleute. Der am 14.05.1996 geborene Antragsgegner zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Gemäß einem vor dem Oberlandesgericht Köln am 08.04.2007 geschlossenen Vergleich zahlte der Antragsgegner bis Juli 2010 Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 700,00 Euro. Für die sich anschließende Zeit wurde in dem Vergleich vereinbart, dass ab August 2010 gegebenenfalls geschuldeter Unterhalt nach den Regeln der Erstklage geltend zu machen sei. Gemäß Urteil vom 11.10.2007 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31.10.2007 zahlt der Antragsgegner darüber hinaus Kindesunterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit einen Zahlbetrag in Höhe von 590,00 Euro monatlich.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Antragsgegner ihnen Auskunft über seine derzeitigen Einkommensverhältnisse schulde, weil die Antragstellerin zu 1) auch über den 31.07.2010 hinaus einen Aufstockungsunterhaltsanspruch habe, der nur bei Kenntnis des derzeitigen Einkommens des Antragsgegners zutreffend zu beziffern sei, und weil der Antragsteller zu 2) über den bereits gezahlten Betrag hinaus weiteren Unterhaltsbedarf habe.
Die Antragstellerin zu 1) beantragt
den Antragsgegner zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und
aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere
· Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
· Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
· Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
· Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
· Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Antragsteller zu 2) beantragt
den Antragsgegner zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und
aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere
· Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
· Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden
· Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
· Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
· Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, die Antragstellerin zu 1) habe ab August 2010 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn. Betreuungsunterhalt schulde er nicht mehr, weil die Antragstellerin zu 1) nach den gesetzlichen Vorschriften nunmehr der Vollerwerbspflicht unterliege. Aufstockungsunterhalt schulde er nach einer so langen Zeit der Unterhaltsgewährung ebenfalls nicht mehr, weil die Antragstellerin zu 1) keine ehebedingten Nachteile mehr habe.
Ferner meint der Antragsgegner, der Antragsteller zu 2) habe keine weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ih...