Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Die Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Bestandteil des von ihr nach §§ 3 PflVersicherungsG, 7 StVG, 249 BGB geschuldeten Schadensersatz, der die Kosten der zweckentsprechenden angemessenen Rechtsverfolgung mitumfasst.
Hierzu gehörten vorliegend auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung. Die Berechtigung der Klageforderung ergibt sich daraus, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr entstanden ist, sondern eine höhere Gebühr entstand, weil die Sache umfangreich und schwierig war, wobei bei der Bestimmung des Satzes von 1,8 Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Der besondere Umfang der Angelegenheit ergab sich aus der sich schließlich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der von dem Sachverständigen A. ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergab sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadensersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des BGH die Beklagte zu einem Einlenken bewegen zu können.
Das Gericht ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wofür angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist, wobei nicht entschieden werden muss, ob ein Satz von 1,9 die Unbilligkeitsgrenze überschritten hätte oder das Entfallen etwa des Telefonates mit dem Sachverständigen oder das Fehlen des Hinweises auf die Porsche-Rechtsprechung bereits den 1,8 fachen Satz als unbillig erscheinen ließe. Vorliegend waren diese besonderen Umstände gegeben und rechtfertigten auf diese Weise die getroffene ermessensfehlerfreie Bestimmung.
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber sondern zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigem Dritten gegeben ist (BVerwG JurBüro 1982,857; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1992, 711).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.
Wegen des Anspruchs auf Zahlung weiterer 5,– EUR war die Klage als unbegründet abzuweisen, weil insoweit jeglicher anspruchsbegründende Sachverhalt zu vermissen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 77,14 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 1489437 |
JurBüro 2005, 647 |
AnwBl 2005, 723 |
ZfS 2005, 463 |
AGS 2005, 287 |