Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag bedarf der Auslegung, weil nach dessen Wortlaut der Kläger beantragt, ihn von der Rechnung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.1999 freizustellen. Unstreitig ist diese Rechnung auf die Ehefrau … des Klägers ausgestellt und unstreitig wurde auch nur diese von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Arbeitsgerichtsverfahren, das mit der Rechnung vom 4.3.1999 abgerechnet wird, vertreten. Ebenfalls unstreitig ist die Ehefrau des Klägers über diesen bei der Beklagten mit rechtsschutzversichert. Beide Parteien streiten in vorliegendem Verfahren konsequenterweise denn auch nur über die Frage, ob der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch zusteht, wobei unstreitig – nur der Kläger diesen Anspruch aufgrund der versicherungsrechtlichen Vereinbarung geltend machen kann. Aus dem Inhalt des gesamten Vorbringens des Klägers und dem Vorbringen der Beklagten folgt somit, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut des gestellten Klageantrages mit der Klage tatsächlich begehrt, seine Ehefrau … von den mit Rechnung vom 4.3.1999 seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten berechneten Gebühren in Höhe eines Teilbetrages von 307,40 DM freizustellen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und damaligen seiner Ehefrau in dem Arbeitsgerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Göttingen (4 Ca 346/98) eine Beweisgebühr entstanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf die berechnete Beweisgebühr nebst Mehrwertsteuer von insgesamt 307,40 DM besteht nicht.
Zwar ist (auch) diese Gebühr durch den von der Beklagten angeregten und inzwischen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.7.1999 gemäß § 19 BRAGO durch das Arbeitsgericht festgesetzt worden, jedoch bindet das die Beklagte nicht. Grundsätzlich ist allerdings eine Bindungswirkung an einen solchen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Natur des Rechtsschutzversicherungsanspruches zu bejahen (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl., Rdnr 85 zu § 2 ARB (75)), jedoch entfällt hier die Bindungswirkung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Ehefrau des Klägers.
Nicht nur den Kläger sondern auch seine mitversicherte Ehefrau § 15 Abs. 2 S. 1 ARB (94) traf die allgemeine Obliegenheit (§ 15 Abs. 1 d cc ARB (75), § 17 Abs. 5 c) cc) ARB (94))) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen konnte. Diese Obliegenheit beinhaltete, dass die Ehefrau des Klägers Einwendungen gegen die nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens beantragte Festsetzung der Vergleichsgebühr erhob und bei Festsetzung auch sofortige Beschwerde gegen einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss einlegte und nicht, wie geschehen, ohne jegliche Einwendungen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen und rechtskräftig werden ließ, um die Beklagte erst nach Rechtskraft darüber zu informieren. Denn ihr war unstreitig bekannt, dass und warum die Beklagte eine vergleichsgebühr nicht für berechtigt hielt.
Nach der Regelung in den ARB (75), dort § 15 Abs. 2 und auch in den ARB (94), dort § 17 Abs. 6, wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die genannte Obliegenheit verletzt, es sei denn, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag. Dass seine Ehefrau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte, trägt der Kläger nicht naher vor, so dass von diesem Schuldformen auszugehen ist. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer allerdings verpflichtet, wenn die obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Die Obliegenheitsverletzung der Ehefrau des Klägers hat Einfluss auf den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung, weil eine Vergleichsgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurde obwohl ein solcher Gebührenanspruch nicht besteht.
Eine Vergleichsgebühr ist für die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden, weil kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB abgeschlossen worden ist: Ein Vergleich erfordert ein wenn auch noch so geringes Nachgeben beider Seiten. Das war nicht der Fall. Unstreitig ist in den geschlossenen „Vergleich” lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die Forderung der Ehefrau des Klägers im übrigen „anerkannt” worden. Eine Gegenleistung oder ein sonstiges Nachgeben der Gegenseite ist nicht erfolgt, jedenfalls ist solches weder ersichtlich noch vom Kläger näher angegeben.
Mangels Abschluss eines Vergleiches ist damit auch keine Vergleichsgebühr nach §§ 11, 23 BRAGO entstanden, von der die Beklagte die Ehefrau des Klägers freizustellen hätte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 705 Nr. 11, 713 ZPO.
Untersc...