Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2000) zugrunde liegen.
Der Kläger nahm an einem sogenannten Schenkkreis teil. Ein Schenkkreis ist eine nach dem Schneeballsystem organisierte Veranstaltung. Der Initiator sucht 6 Personen, die ihn mit einer bestimmten Summe Geldes beschenken. Jeder dieser Personen muß nun weitere 6 Personen suchen, die sie ihrerseits entsprechend beschenken. Da sich die Anzahl Mitwirkungsbereiter nach mathematischer Wahrscheinlichkeit jedoch schnell erschöpft, verlieren die letzten Schenker ihren Einsatz.
Der Kläger begehrt Rückzahlung einer sogenannten "Schenkung" von Herrn Q., dem er im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung 5.000,00 € übergab. Hierfür begehrt der Kläger von der Beklagten Deckungszusage für einen Prozess gegen Herrn Q.. Mit Schreiben vom 25.09.2006 verweigerte die Beklagte gestützt auf § 3 Abs. 2 f ARB 2000 die Deckungszusage. Nach dieser Klausel besteht kein Versicherungsschutz bei der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termins- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften bestehen.
Der Kläger ist der Ansicht, Schenkkreise seien nicht als Spiel im Sinne des § 762 BGB und im Sinne der ARB zu bewerten, weil bei der Teilnahme weder ein gesetzter Einsatz verteilt werde, noch Glück oder Geschicklichkeit für Gewinn oder Verlust entscheidend sei. Der Kläger stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Rechtsverteidigung in der Angelegenheit T. ./. U., Schadennummer der Beklagten xxx wegen Kondiktionsforderung in Höhe von 5.000,00 € Rechtsschutz z u erteilen, soweit keine versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € Platz greift.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Schenkkreisen handele es sich um ein "Spiel". Sie stützt sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Köln - 24 S 37/05 - vom 13.04.2006. Das Landgericht Köln geht dabei davon aus, dass bei den sogenannten Schenkkreisen sowohl ein Einsatz verteilt werde als auch Geschicklichkeit entscheidend sei. Diese liege darin, neue Teilnehmer zu werben. Außerdem beruft sich die Beklagte auf einen Beschluß des OLG Hamm - 20 W 17/06 - vom 19.07.2006, welches die Teilnahme an einem Schenkkreis zusätzlich als Spekulationsgeschäft einordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckungszusage aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte ist gem. § 3 Abs. 2 f ARB 2000 leistungsfrei.
Die rechtlichen Interessen, die der Kläger mit einer Klage gegen Herrn Q. wahrnehmen möchte, stehen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Spielvertrag.
Der Kläger begehrt Rückzahlung einer sogenannten "Schenkung", die er im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung unstreitig an Herrn Q. übergeben hat. Dieses Klagebegehren des Klägers steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Spielvertrag im Sinne des § 762 BGB. Die Teilnahme an einem Schenkkreis ist ungeachtet des Umstandes, dass dieser auf einem Schneeballsystem beruht, ein Spiel. Bei einem Spiel geht es um ein Wagnis. Der Zweck eines Spiels besteht in Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung. Die Spieler sagen sich für den Fall des Spielgewinns, der von Glück oder Geschicklichkeit abhängt, im Falle des Gewinns eine dem Einsatz gleiche oder höhere Leistung zu, wobei im Falle des Verlierens eben dieser Einsatz zur Verfügung gestellt wird (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, § 762 Rdnr. 2). Die Teilnahme an einem Schenkkreis ist ohne weiteres ein Wagnis, weil der Einsatz verloren ist, sofern es dem Teilnehmer nicht gelingt, weitere Personen zu werben, die ihn beschenken. Es bedarf keiner Darlegung, dass dieses Wagnis zumindest auch zur Unterhaltung dient. Die mögliche Gewinnerzielung hängt von der Geschicklichkeit des einzelnen ab. Mit Geschicklichkeit ist nämlich nicht nur die motorische gemeint, sondern auch die geistige. Bei einem Schenkkreis ist die Fähigkeit gefragt, durch überzeugendes Werben neuen Teilnehmern die Aussicht schmackhaft zu machen, ihrerseits an die Spitze einer Pyramide, die das Schneeballsystem kennzeichnet, zu kommen, und damit zum Gewinn zu gelangen. Dass die Gewinngrenze nach der mat...