Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung. Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder eine Reise nach Djerba/Tunesien in das Hotel D. Z. Beach in der Zeit vom 20.07.2009 bis 03.08.2009. Der Gesamtpreis für die Familie belief sich auf 4.304,00 € zzgl. Versicherungskosten. Die Klägerin trat die Reise mit seiner Familie an. Auf dem Hinflug kam es zu einer Flugverspätung von 4 Stunden. Auf dem Rückflug gab es eine Verspätung von 14,5 Stunden. Ferner ging der Rückflug statt nach Leipzig nach Paderborn, so dass die Klägerin mit ihrer Familie noch 4,5 Stunden mit dem Bus nach Leipzig fahren musste. Nach Reiseende machte die Klägerin Ansprüche wegen Mängeln der Reise bei der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2009 geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 110,00 €.

Die Klägerin behauptet, dass die Reise neben den Flugverspätungen mit weiteren Mängeln behaftet gewesen sei. Hierzu behauptet sie, auf dem Hinflug habe es nur ein vertrocknetes Käsesandwich gegeben. Weiter sei der Aufenthalt auf Djerba in Hinblick auf die Ausstattung des Hotelzimmers mangelbehaftet gewesen. Im Kleiderschrank habe es Wasserflecken sowie an der Wand der Klimaanlage vermoderte feuchte Stellen gegeben. Schimmelschäden seien an den Silikonabdichtungen der Wanne, der Dusche, dem Waschbecken und an den Fliesenecken aufgetreten. Die Toilette habe wegen eines Defektes des Druckspülers achtmal repariert werden müssen. Zudem habe eine Zimmerreinigung insgesamt nur vier Mal stattgefunden. Die Handtücher seien während des ganzen Urlaubs nur drei Mal gewechselt worden, die Bettwäsche gar nicht. Weiter sei der Speiseplan eintönig gewesen. Die Klägerin behauptet, es habe zum Frühstück nur eine Wurstsorte und zum Abendessen lediglich eine afrikanische Speise und ein täglich wiederkehrendes einheitliches Spaghetti-Gericht gegeben. Nach fünf Tagen sei vergammelte Wurst beim Frühstück angeboten worden. Die Wartezeit beim Selbstbedienungsbuffet habe teilweise bis zu 20 Minuten betragen. Die Gardinen im Speisesaal seien darüber hinaus vergilbt und verschmutzt gewesen, an einer habe ein Kaugummi geklebt. Die Tischdecken seien den ganzen Tag nicht ausgewechselt worden, auch wenn diese fleckig und verschmutzt waren. Das Geschirr sei ebenfalls verschmutzt gewesen. Ferner sei der Swimmingpool fünf Mal mit Kot verunreinigt worden und nicht durch das Personal gereinigt worden, nachdem die Klägerin darauf hingewiesen habe. Eine Kinderbetreuung habe nur bis 19:00 Uhr stattgefunden. Die Kinderdisko sei ab 20:00 Uhr angeboten worden und nach 6 Liedern beendet worden. Die Disko für Erwachsene sei nur bis 00:30 Uhr bis 01:00 Uhr geöffnet gewesen, obwohl das Ende der Öffnungszeit auf einem Schild am Discogebäude mit 02:00 Uhr ausgewiesen gewesen sei. Auch die Hotelbar habe stets um 24:00 Uhr geschlossen und sei einmalig bis 00:45 Uhr geöffnet gewesen. Ferner sei der Strand von "Einheimischen" mitbenutzt worden, die dort Zelte aufschlugen und rund um die Uhr laute arabische Musik hörten. Dadurch habe es eine Lärmbelästigung am Ruhepool gegeben. Der Pool sei zudem von "Einheimischen" mit Straßenkleidung und Straßenschuhen benutzt worden. Der Reiseleiter, der Zeuge G. , sei nicht zu den Sprechstunden erschienen und sei auch sonst nicht erreichbar gewesen. Die Klägerin behauptet, sie habe täglich versucht, den Zeugen G. zu den Sprechzeiten aufzusuchen. Zudem habe die Klägerin die Rezeption in Abständen von ca. drei Tagen gebeten, den Reiseleiter zu informieren. Einen Aushang an der Rezeption mit einer Kontaktnummer oder Adresse habe es nicht gegeben. Die in den Reiseunterlagen vorhandene Notfallnummer habe sich als Privatanschluss erwiesen. Der Reiseleiter sei nur drei Tage vor der Abreise abends gegen 20:30 Uhr zufällig in der Hotellobby angetroffen worden und habe die Annahme einer Beschwerde verweigert. Darüber hinaus habe er sich in beleidigender Weise und verbal abfällig gegenüber der Klägerimn geäußert und unterstellt, die Mängel seien erfunden. Weiter seien der Klägerin durch Telefonate im Zusammenhang mit der Flugverspätung Kosten in Höhe von 157,81 Euro entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Reisepreis wegen der Flugverspätungen abzüglich gezahlter 110,00 € noch um 173,32 € zu mindern sei und im Übrigen eine Minderung von 65 % gerechtfertigt sei, insgesamt 2...

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