Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 sowie weitere 5,00 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Zahlung von restlichen Anwaltsgebühren, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.6.2004 in Höhe von 77,14 Euro gemäß §§ 3 PflVG i.V. mit 249 BGB u. §§ 2, 13, 14 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV RVG zu.

Der Kläger hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich insgesamt auf 223,76 Euro. Darauf hat die Beklagte einen Betrag von 146,62 Euro gezahlt.

Auch im vorliegenden Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.

Das Gericht sieht – auch in der zügigen – Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich aufgrund der anerkannten Haftung dem Grunde nach, in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.

Denn die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorb. 4.2 II VV RVG). Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. Es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten.

Der weitere Vortrag der Beklagten, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 – statt wie früher nach der BRAGO (7,5)/(10) – ergäbe sich schon die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gebührenerhöhung, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn das für das Gericht maßgebende RVG beinhaltet eine völlig neue Gebührenstruktur: Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z.B. durch den Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG ist als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung (vgl. Hartung, NJW 2004, 1409, unter Hinw. auf die amtl. Begr.). Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lässt.

Auch die von der Beklagten zitierte Auffassung von Otto, NJW 2004, 1420 führt nicht zu einer anderen Bewertung, Denn auch Otto geht von der Regelgebühr von 1,3 als Kappungsgrenze aus. Die Aussage, dass Tätigkeiten denkbar sind, die einen Gebührenrahmen von unter 1,0 rechtfertigen lassen, führt hingegen nicht zwangsläufig dazu, dass bei einer Verkehrsunfallabwicklung eine solche denkbar geringfügige Tätigkeit vorliegt.

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, die geltend gemachten Mahnkosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungenfolgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Zulassungsgründe nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Diesem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 77,14 Euro

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456921

JurBüro 2005, 307

AGS 2005, 146

RVGreport 2005, 192

SVR 2005, 333

KammerForum 2005, 133

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